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Kommunisten-online
veröffentlicht diesen Aufruf – trotz erheblicher Bedenken. Wir meinen
nämlich, dass es wichtig ist, gegen jeden Krieg der Imperialisten zu kämpfen,
also auch den in Libyen. Wir wenden uns allerdings gegen die ins Irre führende
Ansicht, dass die UNO eine moralisch-rechtliche Instanz gegen Kriege
sei.
Unsere Kritik am Aufruf veröffentlichen wir im Anschluss an den Aufruf.
Manifestation
für Libyen und die Einhaltung des Völkerrechtes
auf
Kommunisten-online am 9. Juni 2011 -
Die
1974 einstimmig von der UNO-Vollversammlung angenommene Definition der
Aggression ist im hochaktuellen Sinne ein wichtiges Dokument des Völkerrechts,
das damals hauptsächlich auf Initiative der sozialistischen Staaten und
der Staaten der Befreiungsbewegung angenommen wurde.
Darin
spiegeln sich die vielfältig bitteren Erfahrungen der Menschheit mit
Aggressionskriegen im Interesse der Gewährleistung der Souveränitätsrechte
der Völker sowie der notwendigen dauerhaften und verlässlichen
Friedensicherung in der Welt. Diese Definition eines Angriffskrieges ist
sozusagen eine Absage an jegliche Vorwände und Scheinausreden für
Aggressionshandlungen und zielte darauf,
Kriege künftig aus dem Leben der Völker der Welt zu verbannen.
Ausdrücklich
wurde darin festgestellt, dass DER Staat (oder Staatenbündnis!) als
Aggressor zu bezeichnen, zu verurteilen und auch rechtlich zu
sanktionieren ist, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen
Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet. Es macht dabei keinen
Unterschied, ob Aggressionshandlungen von der Supermacht USA, einer Großmacht
wie Großbritannien und Frankreich oder einer sog. Mittelmacht bzw.
einem Kleinstaat begangen werden. Aggression (die Führung eines
Angriffskrieges) wurde von der UNO schon in ihrer UNO-Charta als
schlimmstes Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit
definiert. Danach darf sich bei einer Aggressionshandlung kein Staat auf
den Begriff eines gerechten Krieges herausreden.
Gemäß
Art.2 Ziffer 4 der Charta enthalten sich alle Mitglieder der
Organisation „in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung
oder die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit
irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den
Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind.“
In
der Definition der UNO von 1974 werden sieben Arten von
Aggressionshandlungen aufgeführt:
1.
die militärische Invasion; also der militärische Angriff mit
Landstreitkräften auf einen anderen Staat;
2.
die Bombardierung, wobei als Bombardierung jede Form des Luftkrieges
gegen Bodenziele eines anderen Staates anzusehen ist;
3.
die Blockade von Häfen und Küsten eines anderen Staates;
4.
der Angriff auf die Streitkräfte oder die zivile See- und
Luftflotte anderer Staaten;
5.
der Missbrauch von Stationierungsverträgen; um z. B eine Regierung zu
stürzen;
6.
die Durchzugserlaubnis eines Staates für Aggressoren;
7.
die Duldung oder Entsendung von bewaffneten Banden, Gruppen oder Söldnern
zur Ausführung von Aggressionsakten.
Ein
Aggressionskrieg ist somit der bewaffnete Überfall
eines Staates oder einer Koalition von Staaten auf einen oder
mehrere Staaten.
Das
Völkerrecht verbietet jedoch nicht nur den Angriffskrieg, sondern auch
seine Vorbereitung und Durchführung.
Laut Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes zählt
zu DEN Verbrechen, für die der Gerichtshof zuständig ist, vor allem
Verbrechen gegen den Frieden, die in solchen Handlungen zum Ausdruck
kommen wie der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines
Angriffskrieges.
Nicht
unter dem Begriff einer Aggression oder eines Aggressionskrieges fallen
Handlungen innerhalb des eigenen Territoriums eines UNO-Staates
seitens seiner legitimen Regierung gegen separatistische Akte oder
kriminelle und terroristische Akte.
Die obige Definition der Aggression verbietet es folglich auch einem
Staat oder einer Staatenkoalition, zu Gunsten separatistischer
Bewegungen oder von Aufstandsbewegungen in einem anderen Staat
einzugreifen. Es gilt auch hier das völkerrechtlich verbindliche Gebot
der militärischen Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von
Staaten.
In
der Ausgabe vom 22. März 2011 der Frankfurter Allgemeinen Zeitung übt
Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der
Universität Hamburg, eine scharfe Kritik der rechtlichen Grundlagen der
militärischen Aggression der 3er Koalition der NATO gegen Libyen:
„Gaddafi
führt Krieg gegen bewaffnete Rebellen, die ihrerseits Krieg gegen ihn führen.
Kämpfende Aufständische, und wären sie Stunden zuvor noch Bäcker,
Schuster und Lehrer gewesen, sind keine Zivilisten. Dass Gaddafis
Truppen gezielt Zivilisten töteten, ist vielfach behauptet, aber
nirgends glaubhaft belegt worden. Und jeder nach außen legitimierte,
also autonome Staat der Welt, darf .... bewaffnete innere Aufstände
...bekämpfen.“, was übrigens in der Verfassung aller Länder der
Welt so fixiert, also legitim ist. Auch in unserem Grundgesetz! Eine
Selbstbewaffnung und Beschießung von Polizei-oder Armeeeinheiten im
eigenen Lande wird z. B. in den USA mit Landesverrat, sprich der
Todesstrafe geahndet ! Mit
anderen Worten : der Angriff der sog. 3 er Koalition der NATO ( USA,
Frankreich und Großbritannien) auf Libyen unter dem Vorwand, die
Zivilbevölkerung dort zu schützen, ist
von der UNO-Charta nicht gedeckt, ja sie höhlt den Kern der
UNO-Charta aus, diskreditiert die Weltorganisation in höchstem Maße
und widerspricht ihren eigenen Prinzipien .Dagegen
ist Selbstverteidigung laut Art. 51 der UNO-Charta zur Erhaltung eines
Staates zulässig, da es sich nicht um Angriff, sondern um Verteidigung
handelt.
Der
Luftraum über dem libyschen Territorium und Küstenmeer ist libysches
Hoheitsgebiet, das der ausschließlichen Hoheitsgewalt Libyens
unterliegt.
Gegen den Willen Libyens, mehr noch, ohne dessen Willen kann eine
Flugverbotszone nicht eingerichtet werden. Auch darf kein fremdes
Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegen. Dies bedeutet, dass weder
einzelne Staaten noch eine internationale Organisation wie die EU noch
ein Bündnis wie die NATO eine Flugverbotszone einrichten dürfen.
Somit
ist bereits die Resolution 1973 des UNO-Sicherheitsrates
über die Einrichtung einer Flugverbotszone ein Verstoß gegen
das Interventionsverbot und die Durchsetzung der Zone – also der
Abschuss libyscher Militärflugzeuge in libyschem Luftraum – ein
Verstoß gegen das Gewaltverbot, deutlicher: ein kriegerischer Akt!!
Wie
der österreichische Völkerrechtler, Professor Dr. Hans Köchler, Präsident
der Internationalen Progressorganisation betonte,
ist der Beschluss des UNO-Sicherheitsrates, die Resolution 1973 zum
Tragen zu bringen, nicht durch die UNO-Charta
legitimiert!!
Heißt
es doch dort im Artikel 27, Absatz 3:
„Beschlüsse
des UNO-Sicherheitsrates über alle sonstigen Fragen bedürfen der
Zustimmung von 9 Mitgliedern, einschließlich sämtlicher ständiger
Mitglieder“.
Das
war bei der Abstimmung des UNO-Sicherheitsrates zur Resolution 1973
nicht der Fall, da sich die beiden ständigen Mitglieder des
UNO-Sicherheitsrates Russland und China der Stimme enthalten haben!! (
siehe Schweizer Zeitung Zeitfragen, Nr. 19 vom 11. Mai 2011 unter:
„Memorandum des Sicherheitsrates 1973 und ihre Umsetzung durch eine
Koalition der Willigen unter Führung der Vereinigten Staaten und der
NATO“ ) Die Einrichtung einer
No-fly-Zone im Sinne des humanitären Völkerrechts wäre dagegen zulässig
– wenn sich die beteiligten Staaten in einem internationalen
bewaffneten Konflikt befänden, was bezüglich Libyen nicht der Fall
ist.
Dass
es den NATO-Staaten nicht darum geht, etwa die Zivilisten in Libyen zu
schützen, zeigt Folgendes:
1.
Sowohl
die Friedensvorschläge und Verhandlungsangebote von dem venezolanischen
Präsidenten Chavez, Anfang Mai 2011 als auch die Friedensvorschläge
des Südafrikanischen Präsidenten Zuma vom 30.5.2011,die alle von dem
libyschen Revolutionsführer Gaddafi angenommen wurden, wurden sowohl
von den sog. Rebellen, als auch von den Staaten der westlichen Welt
ignoriert bzw. abgelehnt.
2.
Die
ständigen Bombardements großer Städte in Libyen mit mittlerweile über
800 Toter und Tausenden von Verwundeten zeigt eindeutig, die Heuchelei
und nunmehrige Barbarei der westlichen Welt im Falle Libyens.
Am
29. Mai 2011 haben zwei renommierte französische Anwälte, nämlich
Roland Dumas und
Jaques Vergés während einer Pressekonferenz in Tripolis angekündigt,
im Namen der Familien der Opfer der barbarischen Luftangriffe der NATO
auf Libyen gegen den französischen Präsidenten Nicolas Sarkozy
Strafanzeige wegen Verantwortung für schwere Kriegsverbrechen zu
stellen. Sarkozy ist der Initiator und Hauptverantwortliche der schweren
Luftangriffe der 3 er Koalition der NATO, die seit dem 19. März 2011
ohne UNO-Ermächtigung und anfänglich nicht einmal mit Ermächtigung
des NATO-Rats, auf libysche Städte und Siedlungen durchgeführt werden.
(Sarkozy initiierte zur Eröffnung von
barbarischen Luftangriffen auf den souveränen libyschen Staat
einen völlig eigenmächtigen Eilbeschluss in einem dazu nicht ermächtigtem
Gremium, dessen Abstimmungsergebnis er vor Erteilung des Angriffsbefehls
an die Luftstreitkräfte nicht einmal abwartete).
Roland
Dumas, übrigens früher französischer Außenminister, erklärte, dass
ihnen die Mandate zur Strafanzeige gegen Sarkozy von
Familien ziviler Opfern der
NATO-Bombardements erteilt wurden. Roland Dumas sagte, dass er durch den
Fakt verblüfft ist, dass diese Mission, die nach den UNO-Resolutionen (
z. der Resolution 1973 !) darauf abzielen sollte, die Bevölkerung zu
schützen, darauf und dran ist, die Zivilbevölkerung Libyens zu töten,
wobei er von einer brutalen Aggression gegen einen souveränen Staat
sprach. Jaques Vergés sprach von
einer „Atlantischen Allianz von Mördern“!!
Wir wollen jetzt die Mauer des Schweigens durchbrechen, fügte er
hinzu. Beide Rechtsanwälte sagten u.a. auch, dass
die westliche Allianz mit der Bombardierung von Tripolis und anderer Städte
ausnahmslos Kriegspartei zu Gunsten der Aufständischen ergriffen hat,
was sogar im Widerspruch zu den betreffenden
UNO-Resolutionen 1970 und 1973 steht.
(http://www2.irna.ir/fr/news/line-98/1105304716223549.http,sowie http://www.rg.ru/20111/05/30/sarkozy-site.html).
Wir
Vertreter bzw. Mitglieder :
der
Gesellschaft zum Schutz für Bürgerrecht- und Menschenwürde (GBM),
des
Deutschen Freidenker-Verbandes,
der
Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD),
der
Arbeiterfotografie Deutschlands,
des
Revolutionären Freundschafbundes (RFB),
des
Arbeitskreises für
Friedenspolitik e.V.
der
Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung (GRH),
der
„Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“ u.a.
sind
aus oben genannten Gründen gegen den völkerrechtswidrigen Krieg der
NATO –Staaten in Libyen und treten auf der Grundlage der
Friedensvorschläge von Chavez und Zuma dafür ein, eine friedliche Lösung
des Konfliktes in Libyen herbeizuführen.
Am
18.Juni 2011 findet von 11.00-13.00 Uhr in Berlin, Alexanderplatz
an der Weltzeituhr erneut der Protest von Mitgliedern der
genannten Trägerorganisationen gegen das völkerrechtswidrige
verbrecherische NATO-Bombardement in Libyen statt.
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