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Arbeitspapier/Dokumentation
herausgegeben
von der
Konrad-Adenauer-Stiftung
Nr.
120/2004
Karl-Heinz
Kamp
Vorbeugende
Militäreinsätze
(Preemptive
Strikes)
Eine
neue sicherheitspolitische Realität?
Sankt
Augustin, Januar 2004
Ansprechpartner:
Dr. Karl-Heinz Kamp
Koordinator
Sicherheitspolitik
Telefon:
030/26996-510
E-Mail:
karl-heinz.kamp@kas.de
Postanschrift:
Konrad-Adenauer-Stiftung, Tiergartenstraße 35, 10785 Berlin
Arbeitspapiere
Der
Autor
Dr.
Karl-Heinz Kamp ist der sicherheitspolitische Koordinator der
Konrad-Adenauer- Stiftung
Zusammenfassung
In
ihrer neuen Nationalen Sicherheitsstrategie beanspruchen die USA das Recht
vorbeugender Militäreinsätze (Preemptive Strikes). Eine solche Option
ist nach amerikanischer Ansicht erforderlich, um auf die neuen
sicherheitspolitischen Realitäten nach dem 11. September reagieren zu können.
Die zunehmende Verbreitung von Massenvernichtungswaffen gekoppelt mit
weitreichenden Trägersystemen (Raketen, Marschflugkörper) versetzt immer
mehr Staaten und nicht-staatliche Organisationen in die Lage, zerstörerische
Macht über weite Distanzen auszuüben (Power Projection). Parallel dazu
werden die Reaktionszeiten auf Seiten der Verteidiger immer kürzer. Galt
noch zur Zeit des Kalten Krieges in der NATO das Prinzip, den Beweis für
die Angriffsabsicht des Gegners abzuwarten, bevor die militärische
Verteidigung eingeleitet würde, so wird dieser Grundsatz zunehmend fragwürdig.
Unter den heutigen Bedingungen wäre der Beweis für die Angriffsabsicht
womöglich die Detonation eines chemischen Sprengkopfes in einer Großstadt.
Einen solchen Fall abzuwarten, wäre angesichts der zu erwartenden
Opferzahlen nicht vertretbar. Statt dessen müssten solche Bedrohungen im
Extremfall bekämpft werden können, noch bevor sie akut werden. In
Deutschland hat eine solche Debatte bislang nicht stattgefunden. Ein Grund
hierfür war unter anderem der Umstand, dass sich die vom amerikanischen
Präsidenten angestoßene allgemeine Debatte über Präemption mit
dem sehr speziellen Fall des Irak-Krieges überschnitt. Ungeachtet
dieses Sonderfalls geht es ganz generell darum, angesichts einer veränderten
Bedrohungslange das Verständnis von "Verteidigung" neu zu
definieren. Dieser Gedanke stößt auf eine immer breitere internationale
Resonanz. Auch Länder
wie Frankreich, Russland, Australien und sogar Japan haben sich
mittlerweile für das Recht auf vorbeugende Verteidigung ausgesprochen.
Die NATO lehnt diese Option ebenfalls nicht grundsätzlich ab und auch die
EU hat die Präemptionsfrage ausführlich diskutiert. Ungeachtet der
sicherheitspolitischen Plausibilität vorbeugenden militärischen Handelns
bleibt das Problem der völkerrechtlichen Zulässigkeit.
Strikt ausgelegt verbietet die Charta der Vereinten Nationen militärische
Interventionen und räumt der staatlichen Souveränität und dem
Gewaltverbot höchste Priorität ein. Allerdings weicht diese Auslegung
des Völkerrechts schon seit Jahren auf – der Kosovokrieg, der ohne
Mandat des UN-Sicherheitsrats geführt wurde, ist eines der prominentesten
Beispiele.
Eine
wachsende Zahl von Experten vertritt die Position, dass das Völkerrecht
– in seiner jetzigen Form – nicht ausreiche. Erforderlich sei die Möglichkeit
vorbeugenden Handelns. Dabei
gehe es nicht nur um die Gefahren durch Massenvernichtungswaffen oder
humanitäre Erfordernisse. Im Extremfall könne auch etwa der
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen eine militärische Präemption
rechtfertigen. Ein Konsens über die für eine solche Entscheidung
unabdingbaren Voraussetzungen und Bedingungen - wie etwa die
Unmittelbarkeit der Gefährdung, die Plausibilität der Bedrohung oder die
Verhältnismäßigkeit der Mittel – liegt noch nicht vor und müsste
noch entwickelt werden. Neben der juristischen Beurteilung stellt sich das
Problem der politisch-praktischen Entscheidung über vorbeugende Militärschläge.
Wann ist eine Bedrohung dringlich genug, um einen Präemptivschlag zu
rechtfertigen und auf welcher Informationsgrundlage wird diese Frage
entschieden? Für die Dringlichkeit lassen sich zumindest vage Kriterien
aufzeigen: Die gegnerische Absicht, Schaden zuzufügen muss evident sein.
Auch müssen sich Vorbereitungen feststellen lassen, diese Absicht in die
Tat umzusetzen. Schließlich muss plausibel werden, dass nicht-Handeln die
Gefahr wesentlich erhöht oder spätere Versuche, der Bedrohung Herr zu
werden, nahezu unmöglich macht.
Keines
dieser Kriterien ist exakt messbar oder einklagbar. Auch ist die Liste der
juristischen und politischen Voraussetzungen nicht vollständig. Hier muss
die Debatte sowohl innerhalb einzelner Länder, als auch in den Vereinten
Nationen ansetzen, um zu einem möglichst breiten Konsens darüber zu
gelangen, wie auf die veränderte Sicherheitslage der kommenden Jahre adäquat
reagiert werden kann. Dabei ist eine solche Debatte gerade unter dem
Aspekt der Verhinderung eines Missbrauchs präemptiver Militärmacht
dringend erforderlich. Selbst wenn Kriterien für den vorbeugenden
Streitkräfteeinsatz festgelegt werden, so wird das Urteil über die
Rechtmäßigkeit und Angemessenheit einer solchen Aktion in der Praxis
immer der Interpretation unterliegen. Ein
Missbrauch lässt sich damit nicht grundsätzlich ausschließen.
Wenn aber politische Entscheidungsträger ihr Handeln – zumindest in
demokratischen Staaten – gegenüber einer kritischen und informierten Öffentlichkeit
rechtfertigen müssen und bei erwiesenen Fehlentscheidungen politische
Konsequenzen zu vergegenwärtigen haben, so bildet dies eine Schwelle
gegenüber einem allzu sorglosen Umgang mit militärischer Macht.
Verweigert sich eine Öffentlichkeit einer solchen Debatte, so vergibt sie
sich eines wesentlichen Kontrollinstruments gegenüber ihrer Regierung.
Einleitung
Mit
der Rede von George W. Bush vor Kadetten der Militärakademie von West
Point im Juni 2002 geriet die Option vorbeugender Militäreinsätze (Preemptive
Strikes) in den Blickwinkel der Öffentlichkeit. Der amerikanische Präsident
verwies angesichts der Gefahren durch Massenvernichtungswaffen,
Schurkenstaaten und weltweit vernetzte Terrororganisationen auf die
Notwendigkeit, im Extremfall militärische Gewalt einsetzen zu müssen,
noch bevor ein gegnerischer Angriff erfolgt ist. Kritiker sahen darin eine
Verletzung des in der Charta der Vereinten Nationen festgelegten
Gewaltverbots und des Verbots von Angriffskriegen. Die Stärke des Rechts
- so hieß es - würde durch das Recht des Stärkeren ersetzt.
Der
Ausbruch des Irak-Krieges schien die schlimmsten Befürchtungen eines rücksichtslosen
und völkerrechtswidrigen Einsatzes militärischer Gewalt durch die
Bush-Administration zu bestätigen. Entsprechend einhellig war die öffentliche
Ablehnung eines militärisch herbeigeführten Regimewechsels in Bagdad.
Allerdings konzentrierten sich die Auseinandersetzungen vor allem auf das
Irak-Problem und blendeten die grundsätzliche Frage nach dem Für und
Wider eines vorbeugenden Streitkräfteeinsatzes weitgehend aus. Auch die
Mehrheit der politischen Entscheidungsträger in Deutschland vermied eine
Festlegung hinsichtlich der möglichen Legitimität von "Preemptive
Strikes". Nur wenige Stimmen forderten angesichts der neuen
Bedrohungen eine Neuausrichtung des teilweise überkommenen Völkerrechtsverständnisses[1]
und setzten sich damit dem Vorwurf der Militär- und Amerikahörigkeit
aus.
Ungeachtet
dieser Vorwürfe wird man sich einer grundlegenden Debatte über das Pro
und Kontra vorbeugender militärischer Gewalt nicht verweigern können.
Die gewaltigen Schwierigkeiten der USA, nach dem militärischen Sieg im
Irak auch den Frieden in der Region zu gewinnen, dürfte die amerikanische
Risikobereitschaft mit Blick auf künftige Militäraktionen dämpfen. Die
generelle Tendenz amerikanischer Politik nach dem 11. September aber, nämlich
der eigenen Sicherheitsvorsorge höchste Priorität beizumessen und dabei
selbst umstrittene Strategien wie etwa militärische Erstschläge
einzukalkulieren, ändert sich dadurch nicht. Schließlich ist der Gedanke
der Präemption keine Erfindung der Bush-Administration. Bereits in der
Vergangenheit haben die USA mehrfach einen vorbeugenden Einsatz von
Streitkräften erwogen, um drohenden Gefahren Herr zu werden. Schon in den
sechziger Jahren wurde die Möglichkeit ernsthaft diskutiert, das
aufwachsende Atomwaffenpotential Chinas militärisch zu zerstören.[2]
1989 drohten die USA mit einem Militärschlag gegen eine libysche
Chemiefabrik in Rabta, in der nach amerikanischen
Geheimdienstinformationen Nervengas produziert wurde. Libyens Staatschef
Ghaddafi schloss daraufhin die Fabrik - mit der offiziellen Begründung,
sie sei abgebrannt. Auch mit Blick auf die möglichen Nuklearfähigkeit
Nordkoreas erörterte die Clinton-Administration schon 1994 ernsthaft die
Möglichkeit, die Atomanlagen von Yongbyon mit konventionellen Präzisionswaffen
zu zerstören, um die weitere Produktion von waffenfähigem Plutonium zu
verhindern.[3]
Wie aber kann der vorbeugende Streitkräfteeinsatz gerechtfertigt werden?
Welche rechtlichen und politischen Fragen stellen sich? Wie lässt sich
der Missbrauch militärischer Macht verhindern?
Amerikanische
Vorstellungen zum vorbeugenden Militäreinsatz
Die
von Präsident Bush in West Point formulierten Überlegungen fanden ihren
Niederschlag in der neuen amerikanischen National Security Stratetgy, die
im September 2002 der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Kritiker sahen
in dem Strategiedokument eine Blaupause für eine unilaterale Politik der
USA, die statt auf Diplomatie und Abschreckung ausschließlich auf militärische
Erstschläge - mit oder ohne Billigung der Vereinten Nationen - setze. Völlig unterschlagen wurde dabei die Tatsache, dass sich
die Bush-Administration in diesem Dokument zum Multilateralismus und zur
Einbeziehung von Partnern und Verbündeten bekennt.
Auch
bilden militärische Aktionen nur einen kleinen Teil eines umfassenden
Spektrums von Maßnahmen zur Sicherheitsvorsorge und Stabilitätswahrung.
Somit ist der vorbeugende Einsatz militärischer Mittel lediglich eine Option,
keinesfalls ein Prinzip künftiger amerikanischer
Sicherheitspolitik.[4]
Eine solche Option "antizipatorischer Selbstverteidigung" ist
nach amerikanischer Ansicht erforderlich, um auf die neuen
sicherheitspolitischen Realitäten nach dem 11. September reagieren zu können.
Die zunehmende Verbreitung von Massenvernichtungswaffen gekoppelt mit
weitreichenden Trägersystemen (Raketen, Marschflugkörper) versetzt immer
mehr Staaten und nicht-staatliche Organisationen in die Lage, zerstörerische
Macht über weite Distanzen auszuüben (Power Projection). Parallel dazu
werden die Reaktionszeiten auf Seiten der Verteidiger immer kürzer. Galt
noch zur Zeit des Kalten Krieges in der NATO das Prinzip, den Beweis für
die Angriffsabsicht des Gegners abzuwarten, bevor die militärische
Verteidigung eingeleitet würde (etwa das in-Marsch-Setzen der Truppen des
Warschauer Paktes), so wird
dieser Grundsatz zunehmend fragwürdig. Unter den heutigen Bedingungen wäre
der Beweis für die Angriffsabsicht womöglich die Detonation eines
chemischen Sprengkopfes in einer Großstadt. Einen solchen Fall
abzuwarten, wäre angesichts der zu erwartenden Opferzahlen nicht
vertretbar. Statt dessen müssten solche Bedrohungen im Extremfall bekämpft
werden können, noch bevor sie akut werden. Eine Strategie der
Abschreckung ist in dieser Logik keineswegs wertlos, ihr Nutzen ist aber
angesichts fanatisierter Regierungen oder gesichtsloser Gegner
(Terrorgruppen) eher begrenzt. Gleiches gilt für Systeme zur
Selbstverteidigung, wie etwa eine Raketenabwehr, die nur gegen bestimmte
Bedrohungen einen gewissen Schutz bieten können.
Allerdings
wird gerade im amerikanischen Sprachgebrauch die Unterscheidung zwischen
"Preemptive-" und "Preventive Strikes" vorgenommen.
Von einem präemptiven Angriff spricht man, wenn dieser vor einer
unmittelbar zu erwartenden gegnerischen Angriffshandlung stattfindet. Als präventiv gilt eine Kriegshandlung hingegen,
wenn sie lediglich auf der Annahme beruht, dass in der nächsten Zeit mit
einer militärischen Offensive des Gegners zu rechnen ist.[5]
Während Präemption unter dem Aspekt der unmittelbaren Gefahrenabwehr
durchaus legitim sein kann, ist ein Präventivkrieg, der vorbeugend die
eigenen Interessen mit militärischen Mitteln durchsetzt, in der Regel nur
schwer zu rechtfertigen. In der Praxis ist diese Unterscheidung aber nur
begrenzt tauglich. Zum einen sind die Begriffe umstritten, einige europäische
Völkerrechtler verwenden diese Definitionen inhaltlich genau umgekehrt.
Zum anderen werden sich konkrete Gefahren und Szenarien, die in der Regel
bis zu einem bestimmten Grad interpretierbar sind, nur selten klar einer
der beiden Kategorien zuordnen lassen. Während der militärisch handelnde
Staat seinen Streitkräfteeinsatz immer als präemptiv darstellen
wird, werden Kritiker die Aktion als präventiv oder als schlichte
Aggression brandmarken.[6]
Einer
der wesentlichen Gründe für die gerade in Deutschland fehlende
Bereitschaft, die Präemptionsfrage unvoreingenommen zu diskutieren, liegt
in ihrem aktuellen Bezug zur Irak-Problematik. Häufig wurde das
amerikanische Vorgehen im Irak als militärische Prävention (im oben
genannten Sinne) und damit völkerrechtswidrig eingestuft. Selbst wenn man
die Gefährlichkeit des Saddam Regimes anerkennt, so hätte eine
unmittelbare militärische Gefahr durch den Irak weder für die Sicherheit
der Vereinigen Staaten noch die der übrigen Koalitionsmitglieder
bestanden. Ein Zwang zum raschen, vorbeugenden Militärschlag hätte es
nicht gegeben. Der Angriff auf Bagdad sei damit ebenso illegitim gewesen,
wie die präventive Bombardierung des irakischen Atomreaktors durch
israelische Kampfflugzeuge im Jahr 1981.[7]
Diese populäre Argumentation verkennt allerdings, dass die USA den
Angriff auf den Irak zumindest völkerrechtlicht gerade nicht als präemptive
oder präventive Selbstverteidigung gerechtfertigt hatten. Während die
politischen Begründungen für den Krieg mehrfach wechselten - mal war es
die Gefahr irakischer Massenvernichtungswaffen, mal die möglichen
Verbindungen des Saddam-Regimes zur Terrororganisation Al Kaida - basierte
die völkerrechtliche Legitimation auf der UN-Resolution 687 aus dem Jahr
1991. Diese Entscheidung des Sicherheitsrats war die Grundlage des
Waffenstillstands mit dem Irak nach dessen Niederlage im zweiten Golfkrieg
und verpflichtete das Regime in Bagdad, alle Produktionsanlagen für
Massenvernichtungswaffen aufzugeben und eine vollständige Verifikation
zuzulassen. Weitere Legitimation schöpften die USA aus der vorangegangen
UN-Resolution 678, welche die Grundlage für die Vertreibung des Irak aus
dem besetzten Kuwait war und den Einsatz von Streitkräften zur Unterstützung
"of all subsequent relevant resolutions" erlaubt.[8]
Wie
auch immer man diese Interpretation des Völkerrechts oder das Vorgehen
der USA im Irak bewertet – eine Grundlage für eine sachliche Diskussion
des Präemptionsproblems bietet die Irak-Krise nicht.
Präemption
- eine internationale Realität?
Jenseits
des heftigen Streits um den Sinn oder Unsinn des Irak-Krieges ist
bemerkenswert, dass sich eine wachsende Zahl von Ländern und
Organisationen der grundsätzlichen Argumentation für einen vorbeugenden
Einsatz militärischer Macht in Extremfällen angeschlossen haben -
darunter entschiedene Gegner des amerikanisch-britischen Vorgehens im Irak
oder Länder die man kaum einer militaristischen Grundhaltung bezichtigen
kann. So spricht Frankreich (das nicht nur einen Militärschlag gegen
Saddam Hussein, sondern auch Diskussionen über die prinzipielle Option
der Präemption im Rahmen der NATO abgelehnt hatte) in seiner neuen "Programmation
Militaire" explizit von einer "capacité d'anticipation“ und
von der Notwendigkeit, möglicherweise präemptiv handeln zu müssen.[9]
Der Premierminister Australiens, John Howard, hat ausdrücklich für eine
Änderung der UN-Charta plädiert, um präemptive Militärschläge gegen
terroristische Gefahren zu ermöglichen.[10]
Russland behält sich ebenfalls das Recht vor, im Falle einer vitalen
Bedrohung militärisch präemptiv zu handeln.[11]
Selbst Japan, das sich in der Vergangenheit auf eine sehr enge Auslegung
von Selbstverteidigung festgelegt hatte, diskutiert mittlerweile auf
Regierungsebene über vorbeugende Streitkräfteeinsätze.[12]
Nicht
nur einzelne Regierungen, sondern auch Bündnisse und Organisationen haben
sich mittlerweile der Frage der Präemption angenommen. Die NATO hat auf
ihrem letzten Gipfeltreffen in Prag im November 2002 von den Medien
weitgehend unbeachtet ein Dokument verabschiedet, in dem zumindest
implizit von Präemption die Rede ist. Zwar kommen in dem neuen militärische
Konzept der Allianz zur Bekämpfung des Terrorismus (MC 472) die Begriffe
"preemption" oder "anticipatory self defense" nicht
vor (vor allem aufgrund des Drängens Frankreichs und zum Teil auch
Deutschlands); aus dem Gesamtkontext des Dokuments wird aber deutlich,
dass die NATO einen vorbeugenden Streitkräfteeinsatz gegen terroristische
Bedrohungen nicht grundsätzlich ausschließt. Auch die Europäische Union
hat sich im Rahmen ihrer neuen Sicherheitsstrategie mit der Präemption
befasst. Im Juni 2003 wurde auf der EU-Ratstagung von Thessaloniki ein
Konzept einer EU-Sicherheitsstrategie gebilligt und zur weiteren
Diskussion bis zur endgültigen Verabschiedung im Dezember des Jahres
empfohlen. Erste Entwürfe dieses Strategiepapiers enthielten ebenfalls
deutliche Hinweise darauf, dass sich auch die EU einen vorbeugenden
Einsatz militärischer Gewalt nicht grundsätzlich verwehrt. Wenn auch
entsprechende Formulierungen im Rahmen der EU-internen Konsensfindung im
endgültigen Dokument deutlich abgeschwächt wurden, so hat es dennoch
eine intensive Diskussion der neuen sicherheitspolitischen Realitäten und
der damit verbundenen Konsequenzen gegeben.
Damit
ist die Idee präemptiven militärischen Handelns nicht mehr, wie häufig
kolportiert, eine Überreaktion eines einzelnen amerikanischen Präsidenten
auf die Katastrophe des 11. September. Statt dessen stößt die
Notwendigkeit, angesichts neuartiger Bedrohungen das Verständnis von
"Verteidigung" neu zu definieren, auf immer breitere
internationale Resonanz.
Die
Frage des Völkerrechts
Auch
wenn angesichts der veränderten Sicherheitslage plausibel für
vorbeugende Militäreinsätze argumentiert werden kann, so bleibt das
Problem der völkerrechtlichen Legitimation eines solchen Handelns. Die
Charta der Vereinten Nationen weist gleich in ihrem ersten Kapitel auf das
Gewaltverbot hin, ächtet den Angriffskrieg und beansprucht darüber
hinaus im Kapitel VII das Entscheidungsmonopol des UN-Sicherheitsrates über
die Anwendung militärischer Macht.
Die
Frage der Akzeptanz dieser Regelungen in der Staatenpraxis und damit die Gültigkeit
einer strikten Auslegung des Völkerrechts stellt sich allerdings nicht
erst seit dem Beginn der amerikanischen Luftangriffe gegen Bagdad. Bereits
1999 hat die NATO einen Angriffskrieg gegen das Regime von Slobodan
Milosevic geführt, ohne das ein Mandat des Sicherheitsrats vorlag und
ohne dass eine unmittelbare militärische Bedrohung durch Serbien eine
vorbeugende Selbstverteidigung gerechtfertigt hätte. Nach Ansicht
der Völkerrechtler, die einer strikten Auslegung der UN-Charta zuneigen,
hatte die NATO damit einen klaren Völkerrechtsbruch begangen. Allerdings
versäumten die Kritiker des Vorgehens der NATO es meist zu erläutern,
wie man denn sonst den unbestrittenen Menschenrechtsverletzungen im Kosovo
hätte eine Ende bereiten können.
Sowohl
im Fall Serbiens, wie auch im Irak zeigt sich das völkerrechtliche
Grundproblem einer UN-Charta, die aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte
immer noch den Konflikt zwischen Staaten als wesentliche Quelle
internationaler Sicherheitsgefährdungen ansieht. Konkrete Hinweise, wie
man mit den heutigen Problemen innerstaatlicher Gewalt (Vertreibung,
Genozid), mit dem Zerfall staatlicher Autorität (Failing States) oder mit
der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure (Terrorgruppen,
Drogenkartelle) umzugehen hat, finden sich in der Charta nicht. Der Ausweg
aus dem Dilemma kann nicht in der Missachtung des Völkerrechtsrahmens der
Vereinten Nationen liegen. Auch die USA und die Verbündeten der
Anti-Irak- Koalition haben sich keinesfalls vom Völkerrecht
verabschiedet, wie von Kritikern unterstellt wird. Statt dessen
argumentiert die neue amerikanische Sicherheitsstrategie sehr wohl in den
Bahnen der Völkerrechtsordnung. Darüber hinaus hat keiner der an Krieg
gegen den Irak beteiligten Staaten die Bindewirkung der UN Charta in Frage
gestellt. Allerdings ist das Völkerrecht jeweils unterschiedlich
ausgelegt worden. Die Herausforderung liegt nun in der Konsensfindung bei
der Neuinterpretation und Anpassung des kodifizierten Rechts an die veränderten
politischen Bedingungen.
Dabei
ist eine solche evolutionäre Anpassung schon seit einigen Jahren zu
beobachten.[13]
Die moderne Völkerrechtsordnung basiert auf einer Reihe von Grundwerten
wie
•
der souveränen Gleichheit aller Staaten mit dem Anspruch auf territoriale
Unversehrtheit (mit dem Gewalt- und Interventionsverbot);
•
dem Selbsterhaltungsrecht von Staaten;
•
der Achtung elementarer Menschenrechte;
•
dem Selbstbestimmungsrecht der Völker;
•
dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Situationsbedingt
können diese Grundwerte in Konkurrenz zueinander stehen – wie etwa
Menschenrechtsschutz und Interventionsverbot. Die UN-Charta umgeht das
Konkurrenzproblem, indem sie einen der Grundwerte - nämlich die
staatliche Souveränität mit dem Schutz vor Intervention – über alle
anderen stellt. Nach der klassischen Auslegung der Charta ist jeder Staat
vor externer Intervention geschützt, ganz gleich ob es sich um ein
aggressives und menschenverachtendes Regime oder um eine implodierte
Gesellschaftsordnung (Failed State) handelt.
Eine derart strikte Auslegung (auf die sich in der Vergangenheit gerade
kommunistische Staaten mit dem Hinweis auf die "Nichteinmischung in
innere Angelegenheiten" berufen hatten) ist in den vergangen Jahren
stetig aufgeweicht worden. Bereits die seit Jahren gebräuchliche
Formulierung "Schurkenstaaten" (Rogue States) bricht mit dem
Primat der staatlichen Souveränität, steht doch die Idee dahinter, dass
bei Missachtung elementarer Grundwerte die Staatsrechte verwirkt werden können.
Auch die humanitäre Intervention der NATO im Kosovo widersprach der
klassischen Auslegung der Charta. Der Bekämpfung der offensichtlichen
Menschenrechtsverletzungen auf dem Balkan war Vorrang vor dem Gewalt- und
Interventionsverbot eingeräumt worden.[14]
Das
Recht auf vorbeugende Militäreinsätze, dass eine wachsend Anzahl von
Staaten für sich beansprucht bedeutet einen weiteren Schritt weg von dem
Absolutheitsanspruch staatlicher Souveränität.
Hier
liegt der Schlüssel für die Fortentwicklung des Völkerrechts. Statt eines Einforderns formaler Regeln muss es künftig
weit stärker um ein Ermessen und Beurteilen gehen. Aus der
konkreten Situation heraus müssen die unterschiedlichen völkerrechtlichen
Grundwerte gegeneinander abgewogen werden. Dabei sind es in der
Perspektive nicht allein Gefahren durch Massenvernichtungswaffen oder
humanitäre Erfordernisse, die eine militärische Präemption
rechtfertigen können. Denkbar wäre auch, dass der Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen im Extremfall eine Intervention rechtfertigen könnte,
etwa wenn sich eine vitale Bedrohung durch ökologisch verantwortungslose
Staudammprojekte oder unsichere Kernkraftwerke in Grenznähe ergibt.
Geradezu
zwangsläufig folgt aus einer Abkehr von der formalen Auslegung des Völkerrechts
hin zu einem Interpretations- und Abwägungsmechanismus auch eine größere
Rechtsunsicherheit. Ebenso
zwangsläufig werden dabei hegemoniale Staaten begünstigt, verfügen sie
doch über das entsprechende politische, militärische und juristische
Instrumentarium, um ihrer Interpretation Gehör zu verschaffen.
Allerdings war der Irak Krieg ein Beispiel dafür, wie ein hegemonialer
Staat wie die USA gerade in dieser Frage - nämlich die eigene
Interpretation und das eigene Handeln plausibel zu machen - völlig
versagen kann. Mit Blick auf den präemptiven Einsatz militärischer
Gewalt kann das Maß der Rechtsunsicherheit verkleinert werden, wenn die
Entscheidung zum Streitkräfteeinsatz an bestimmte Bedingungen geknüpft
ist. Hierzu gehören:
•
Die Unmittelbarkeit der Gefährdung
Die
Gefährdung muss dringlich sein und darf keinen weiteren Aufschub in der
Bekämpfung zulassen.[15]
Dabei ist die Anwendung militärischer Macht zwar die "Ultima
Ratio", nachdem die Möglichkeiten der Politik und der Diplomatie
erfolglos geblieben sind. Sie muss aber nicht zwangsläufig die zeitlich letzte Maßnahme sein,
sind doch Optionen denkbar, in denen ein vorzeitiger Streitkräfteeinsatz
größeren Schaden verhindern kann.
•
Die Plausibilität der Bedrohung
Eine
unmittelbare Bedrohung muss auch für dritte plausibel zu erkennen sein -
der militärisch
handelnde Staat muss die Gefährdung schlüssig und überzeugend
vermitteln können. Israel hatte nach der Bombardierung des
OSIRAK-Reaktors die Gefahr eines irakischen Atomwaffenprogramms mit Hilfe
von wissenschaftlichen Analysen und Indizien ausführlich dargelegt. Solch
eine Beweisführung hat allerdings immer nur eine begrenzte Überzeugungskraft.
Als Israel im Jahr 1967 militärisch gegen Ägypten vorging betrachtete
der französische Präsident de Gaulle dies als eine blanke Aggression, während
der überwiegende Teil der internationalen Völkerrechtler das
Zusammenziehen ägyptischer Truppen an der israelischen Grenze als eine
plausible Bedrohung für die israelische Sicherheit ansah.[16]
•
Die Verhältnismäßigkeit der Mittel
Selbstredend
muss das Ausmaß der präemptiven militärischen Aktion am Grad der
Bedrohung orientiert sein und darf nur Handlungen einschließen, die zur
nachhaltigen Beseitigung der Gefahr erforderlich sind.
Keines
dieser Kriterien ist exakt messbar oder einklagbar. Auch ist die
Liste der Voraussetzungen nicht vollständig. Hier muss die politische
Debatte sowohl innerhalb einzelner Länder, als auch in den Vereinten
Nationen ansetzen, um zu einem möglichst breiten Konsens darüber zu
gelangen, wie auf die veränderte Sicherheitslage der
kommenden Jahre adäquat reagiert werden kann. Gleichwohl wird auch ein
derartiger Konsens einen Missbrauch militärischer Macht nicht gänzlich
verhindern können. Die Gefahr, dass Bedrohungen absichtlich überinterpretiert
werden, um eine Militäraktion gegen einen Staat oder gegen einen
nicht-staatlichen Akteur zu rechtfertigen, lässt sich nicht völlig
ausschalten. Allerdings wird dieses Problem auch nicht durch eine rigide
Auslegung der UN-Charta gelöst, gibt es doch genügend Beispiele in den
letzten Jahrzehnten, in denen Staaten ihre Streitkräfte auf sehr
zweifelhaften Legitimationsgrundlagen eingesetzt haben.
Politische
Fragen präemptiver Militärschläge
Eng
verknüpft mit der Frage der Legitimität präemptiven Handelns ist die
Frage der Praktikabiliät solcher Schritte. Unter welchen Bedingungen kann
die politische Entscheidung für den Gebrauch vorbeugender Gewalt fallen
und wie kann eine solche Entscheidung vermittelt werden?
a)
Optionen präemptiven Handelns
Auch
wenn sich die Debatte um präemptive Gewalt meist auf den umfassenden
Militärschlag gegen einen Staat konzentriert, ist doch das Spektrum möglicher
Optionen wesentlich breiter. Denkbar sind ebenso nicht-militärische oder
„semimilitärische“ Aktionen gegen Regierungen und nicht-staatliche
Akteure. Diese können
auf dem Boden von Staaten stattfinden oder etwa in internationalen Gewässern.
Sie können die Unterbrechung von Informationsströmen, das Aufbringen von
Schiffen, umfassende Blockaden oder Sabotageaktionen beinhalten. Sie können
von regulären Streitkräften, von "Special Forces" oder von
Geheimdiensten durchgeführt werden. Ziele präemptiver Aktionen können
Produktionsstätten oder Lager von Massenvernichtungswaffen sein, ebenso
wie Kommandozentralen von Terrorgruppen oder staatliche Strukturen. Jede
dieser Optionen unterscheidet sich im Grad ihrer Akzeptanz und
Vermittelbarkeit. Für die Zerstörung eines terroristischen
Trainingscamps ist national und international eher Zustimmung zu erzielen,
als für den Sturz einer Regierung.
Selbst
die nukleare Präemption ist eine zumindest theoretisch vorstellbare
Option. So schließen die USA in ihren entsprechenden Planungsdokumenten -
wie etwa dem Nuclear Posture Review aus dem Jahr 2002 - auch den präemptiven
Einsatz von Atomwaffenwaffen nicht grundsätzlich aus. Hinzu kommt, dass
Überlegungen der Bush-Administration (die es bereits unter Präsident
Clinton gab) über die mögliche Entwicklung neuer Kernwaffentypen zur Bekämpfung
tief in der Erde verbunkerter Ziele - sogenannte "Bunker Buster"
- Spekulationen über nukleare Präemptionsszenarien weiteren Auftrieb
geben. Allerdings ist die Option eines vorbeugenden Einsatzes von
Atomwaffen eher hypothetischer als praktischer Natur. Den Einsatz einer
Atomwaffe zu autorisieren, gehört nach wie vor zu den wohl
schwerwiegendsten Entscheidungen eines Präsidenten, würde damit doch das
über fünfzigjährige Tabu des nuklearen Nicht-Einsatzes gebrochen. Die
Folgen wären unabsehbar. Ein solcher Schritt ist nur unter extremen
Bedingungen vorstellbar. Allein die Notwendigkeit, ein unterirdisches
Waffenlager wirksam zu zerstören, dürfte als Motivation für einen
Kernwaffeneinsatz – ob präemptiv oder nicht - bei weitem nicht
ausreichen.
b)
Das Problem der Dringlichkeit
Wenn
eines der zentralen Kriterien für die Vertretbarkeit präventiver Militäraktionen
die Dringlichkeit der Bedrohung ist, so stellt sich die Frage, wie diese
Dringlichkeit definiert und festgestellt werden kann. Gemeinhin gilt ein
Handeln als dringlich, wenn ein gegnerischer Angriff unmittelbar
bevorsteht und man nur durch Präemption unakzeptablen Schaden abwenden
kann. Allerdings führt dieses Verständnis gerade bei der Bedrohung durch
Massenvernichtungswaffen zu einem schwerwiegenden Dilemma. Entscheidet man
sich möglichst spät für einen Militärschlag, um die Dringlichkeit der
Bedrohung offensichtlich und unbezweifelbar zu machen, so ist der Erfolg
der Aktion möglicherweise nur gering. Der Angreifer hat sein
Waffenarsenal vermutlich bereits voll entwickelt und durch Verteilung und
Verbunkerung weitgehend geschützt. Im Extremfall kann die Bekämpfung
nahezu unmöglich sein, wenn sich die ganz Schärfe des Problems erwiesen
hat. Wird eine Bedrohung dagegen möglichst frühzeitig ausgeschaltet, so
ist der nachhaltige Erfolg vermutlich weit größer. Allerdings wird es
deutlicher schwieriger, die Dringlichkeit des Problems plausibel zu machen
und öffentliche Zustimmung zu finden. Angesichts dieses Dilemmas ist eine
allseits akzeptierte Definition von Dringlichkeit kaum zu finden. Schon in
den siebziger Jahren kam deshalb in der amerikanischen Debatte über
„gerechte“ und „ungerechte“ Kriege der Vorschlag auf, nicht einen
unmittelbar bevorstehenden Angriff (Imminent Attack) als Kriterium für
die Rechtmäßigkeit eigenen militärischen Handelns zu fordern, sondern
eine hinlängliche Bedrohung (Sufficient Threat).[17]
Auch wenn eine solche Eingrenzung ebenfalls vage bleiben muss, so lassen
sich doch einige Kriterien aufzeigen:
•
Die gegnerische Absicht, Schaden zuzufügen, muss evident sein - etwa in
dem die betreffende Staatsführung oder die Spitze einer Terrorgruppe eine
solche Absicht äußert.
•
Es müssen Maßnahmen und Vorbereitungen erkennbar sein, dass diese
Absicht in die Tat umgesetzt werden soll. Hier spielen technologische
Entwicklungen eine große Rolle. Wenn die Reichweitensteigerung von
Raketen zu immer kürzeren Reaktionszeiten auf Seiten der potentiell Zielländer
führt, dann sinkt damit auch die Schwelle, mit der Angriffsvorbereitungen
toleriert werden können.
•
Es muss offensichtlich sein, dass ein nicht-Handeln das eigene Risiko
dramatisch erhöht oder ein späteres Ausschalten der Bedrohung kaum noch
möglich macht. So hatte Israel den Juni als Zeitpunkt für den Angriff
auf den irakischen Reaktor festgelegt, weil der Meiler im Folgemonat mit
Kernbrennstoff beladen werden sollte. Die Bombardierung eines mit
radioaktivem Material bestückten Reaktors wäre kaum möglich gewesen.
c)
Nachrichtendienstliche Basis der Entscheidungsfindung
Kern
der Entscheidungsfindung über das Pro und Kontra präventiver Aktionen
ist eine verlässliche Informationsbasis, die in der Regel von den
Geheimdiensten bereitgestellt wird. Hier geht es einmal um die „Strategic
Intelligence“, also um die Informationen über das Ausmaß und Intensität
der Bedrohung und zum anderen um die „Tactical Intelligence“, die
Frage der Durchführbarkeit und die Erfolgsaussichten eines vorbeugenden
Militärschlages. Ein situationsgerechtes Lagebild muss nicht nur die
gegnerische „Hardware“, also Waffen, Trägersysteme und Streitkräfte,
möglichst korrekt darstellen können, sondern auch die Intentionen und
die „strategische Kultur“ des Gegenübers adäquat wiedergeben:
Besteht eine reale Angriffsabsicht? Können Massenvernichtungswaffen an
Dritte (Terrorgruppen) weitergegeben werden? Wie wird der Gegner auf einen
Präemptivschlag reagieren? Ein Problem der Entscheidungsfindung kann das
Überangebot von Einzelinformationen sein, in dem entscheidende Hinweise
untergehen. Eine solche Situation hatte es vor den Anschlägen des 11.
September gegeben. Ebenso prekär ist eine lückenhafte Informationsbasis
im Fall völlig abgeschotteter Länder wie Nordkorea. In beiden Fällen
liegt die Herausforderung in der Auswahl und Interpretation
vorliegendender Informationen, wodurch sich zwangsläufig ein Grad der
Unsicherheit ergibt. Diese Unsicherheit sollte bei kritischen
Entscheidungen, wie etwa die ein Einsatz von Streitkräften, möglichst
gering sein.
Wie
schwer einem solchen Erfordernis in der Praxis entsprochen werden kann,
hat die jüngste Irak-Krise gezeigt. Obgleich
die USA über die am höchsten entwickelten Aufklärungskapazitäten verfügen,
konnte bislang kein schlüssiges Bild über die irakischen Fähigkeiten im
Bereich der Massenvernichtungswaffen gezeichnet werden. Statt
dessen wurden klare Fehlinterpretationen nachgewiesen. Selbst wenn man
zugesteht, dass die Möglichkeiten der Tarnung und des Verbergens von
militärischem Gerät erheblich sind (Mitte der 90er Jahre brachten erst
die Hinweise eines geflohenen Saddam-Schwiegersohnes die Inspekteure dazu,
auf einer Hühnerfarm Material für biologische Waffen zu entdecken) so
stimmt der Befund bedenklich. Der Irak war aus nachrichtendienstlicher
Perspektive ein eher einfaches Ziel.[18]
Das Land wurde von den USA im Krieg gegen den Iran unterstützt (was zu
entsprechenden Geheimdienstkontakten führte) und stand nach seiner
Niederlage im zweiten Golfkrieg jahrelang unter amerikanischer und
internationaler Beobachtung. Allerdings standen die amerikanischen
Geheimdienste mit ihrer Bewertung nicht allein. Noch im September 2003
erklärte sich einer der Direktoren des Bundesnachrichtendienstes
„felsenfest überzeugt“, dass im Irak biologische und chemische
Substanzen versteckt sind.[19]
Fazit
Eine
durch die Gefahren des internationalen Terrorismus, der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen und der Fortentwicklung von Trägertechnologien
veränderte Sicherheitslage erfordert ein neues Verständnis vom
vorbeugenden Einsatz militärischer Macht. Wenn derartige "Preemptive
Strikes" auch immer die Ausnahme bleiben sollen, auf die erst zurückgegriffen
wird, wenn alle Möglichkeiten der Krisenprävention und der Diplomatie
ausgeschöpft sind, so können sie dennoch in Extremsituationen
erforderlich sein. Wann eine solche Extremsituation gegeben ist und welche
Kriterien erfüllt sein sollten, muss Gegenstand einer breiten nationalen
und internationalen Debatte werden. Ein striktes Festhalten an einer formalistischen Auslegung
der UN-Charta hilft nicht weiter - sie wird auch auf internationaler Ebene
nicht mehr überall geteilt. Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen ist sich des Problems sehr wohl bewusst und hat eine Diskussion
im Sicherheitsrat über die Kriterien für die Anwendung von Zwangsmitteln
angeregt.[20]
Dadurch dass einflussreiche Mitglieder des Sicherheitsrats, wie die USA,
Frankreich oder Russland sich bereits eindeutig zu dem Recht auf präemptive
Streitkräfteeinsätze bekannt haben, wird sich auch die Position der Vereinten Nationen schrittweise von
einer rigiden Auslegung des Gewaltverbots weg bewegen. Deutschland
hat sich bislang einer Debatte um den vorbeugenden Streitkräfteeinsatz
verweigert. Ein Grund hierfür war ohne Zweifel der Umstand, dass sich die
mit der neuen amerikanischen Sicherheitsstrategie angestoßenen allgemeinen
Debatte über Präemption mit dem sehr speziellen Fall des
Irak-Krieges überschnitt. Je mehr Staaten und Bündnisse sich aber der Präemptionsfrage
stellen, desto weniger wird sich Deutschland dem entziehen können. Das
Problem der Präemption lediglich der „rechtsstaatlicher Blindheit“
oder der „geistig mediokren Administration“[21]
in Washington zuzuschreiben, wird der Dimension des Themas nicht gerecht.
Dabei ist eine solche Debatte gerade unter dem Aspekt der Verhinderung
eines Missbrauchs präemptiver Militärmacht dringend erforderlich. Selbst
wenn Kriterien für den vorbeugenden Streitkräfteeinsatz festgelegt
werden, so wird das Urteil über die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit
einer solchen Aktion in der Praxis immer der Interpretation unterliegen.
Ein Missbrauch lässt sich damit nicht grundsätzlich ausschließen.
Wenn aber politische Entscheidungsträger ihr Handeln – zumindest in
demokratischen Staaten – gegenüber einer kritischen und informierten Öffentlichkeit
rechtfertigen müssen und bei erwiesenen Fehlentscheidungen politische
Konsequenzen zu vergegenwärtigen haben, so bildet dies eine Schwelle gegenüber einem allzu
sorglosen Umgang mit militärischer Macht. Verweigert sich eine Öffentlichkeit
einer solchen Debatte, so vergibt sie sich eines wesentlichen
Kontrollinstruments gegenüber ihrer Regierung.
Vgl. William Burr, Jeffrey T. Richardson, Whether to "Strangle
the Baby in the Cradle": The United States and the Chinese
Nuclear Weapons Program 1960 - 64, in: International Security, Winter
2000/01, S. 54.
Vgl. Richard K. Betts, Striking First: A History of Thankfully Lost
Opportunities, Carnegie Council of Ethics and Intenational Affairs ,
New York 2003.
Am 7. Juni 1981 zerstörten
israelische F15- und F16-Bomber einen im Bau befindlichen 500 Megawatt
Atomreaktor im Irak. Israel befürchtete, dass in diesem Reaktor
Plutonium für das irakische Kernwaffenprogramm gewonnen werden
sollte.
Vgl. John Shaw, Startling His Neighbors, Australian Leader Favors
First Strikes, in: New York Times, 2. 12. 2002.
Vgl. Martin Anderson, Zum
Präventivschlag bereit, in: Rheinischer Merkur, Nr. 46/2003.
Die folgenden Ausführungen
basieren auf den Überlegungen von Prof. Dr. Mathias Herdegen,
Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Völkerrechts der
Universität Bonn, vorgetragen auf der Konferenz der
Konrad-Adenauer-Stiftung "Die Zukunft der UNO und des Völkerrechts",
Bonn, 21. November 2003.
Durch die Abstimmungsverhältnisse
im UN-Sicherheitsrat, der nachträglichen UN-Resolutionen und durch
die Akzeptanz durch die Mehrheit der Staatengemeinschaft wird die
Aktion heute weitgehend als legitim angesehen. Das Völkerrecht ist
damit fortgebildet worden, obgleich der Tatbestand der "humanitären
Intervention" in der UN-Charta nicht aufgeführt ist.
Vgl. Armin A. Steinkamm,
Der Irak-Krieg - auch völkerrechtlich eine neue Dimension, in: Neuer
Zürcher Zeitung, 16.5.2003.
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