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Bundesdeutsche
Regierungen, von Adenauer bis Merkel, betreiben Revision der
Ergebnisse des 2. Weltkriegs - allen Friedengesäusel zum trotz |
Ausgetrickst
WARSZAWA/BERLIN
Quelle:
german-foreign-policy
vom 6. Februar 2007
(Eigener
Bericht) - Zum zweiten Mal binnen weniger Monate hat die Bundesregierung
die Bitte Polens um eine vertragliche Beilegung offener Entschädigungsfragen
zurückgewiesen. Eine bilaterale Erklärung, in der sich Berlin gegen
Forderungen deutscher „Vertriebener“ stellen sollte, scheitert am
hinhaltenden Widerstand von CDU/CSU und SPD. Damit hält auch die gegenwärtige
Bundesregierung Restitutionsansprüche umgesiedelter Deutscher absichtlich
offen und folgt dem antipolnischen Vorgehen sämtlicher Vorgänger. Während
identische Fragen bezüglich der Enteignungen, die nach dem Zweiten
Weltkrieg auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik durchgeführt wurden,
längst durch ein internationales Abkommen geklärt sind, hält Berlin
Polen weiterhin unter Druck. Jüngst geäußerte Beschwerden der Regierung
in Warszawa offenbaren zudem, dass die deutsche Seite nicht nur im
Grenzvertrag aus dem Jahr 1990, sondern auch im Nachbarschaftsvertrag aus
dem Jahr 1991 die polnische Seite übervorteilt hat. Weite Passagen des
Abkommens, die den im Nachbarstaat lebenden Minderheiten umfassende
Sonderrechte zubilligen, will die Bundesregierung nur ihren polnischen
„Auslandsdeutschen“ zubilligen, nicht aber den in Deutschland lebenden
Polen. In Deutschland existiere keine nationale Minderheit
polnischsprachiger Bürger, behauptet die Merkel-Regierung und knüpft
damit an Muster an, die der deutschen Polen-Politik bereits im deutschen
Kaiserreich, in der Weimarer Zeit sowie unter der NS-Diktatur eigen waren.
Kein
Verzicht
Wie
die SPD-nahe Presse berichtet [1], kommt eine bilaterale deutsch-polnische
Erklärung zu Entschädigungsforderungen deutscher Umgesiedelter nicht
zustande. Eine solche Erklärung hatte die polnische Außenministerin in
der vergangenen Woche gefordert, als ihr deutscher Amtskollege
Frank-Walter Steinmeier sich zu Gesprächen in der polnischen Hauptstadt
aufhielt. Hintergrund sind die Aktivitäten der „Preußischen Treuhand
GmbH und Co. KG“, einer Vereinigung aus dem Milieu der Vertriebenenverbände,
die mit Prozessen vor internationalen Gerichten früheres Eigentum
deutscher Umgesiedelter einzufordern sucht.[2] Nach dem Zweiten Weltkrieg
waren in Polen ebenso wie in zahlreichen anderen befreiten Ländern
Grundstücke und Liegenschaften deutscher NS-Kollaborateure und
NS-Profiteure enteignet worden - in Übereinstimmung mit internationalem
Recht.[3]
„Jedenfalls
faktisch“
Entsprechende
Vorgänge in der Sowjetischen Besatzungszone, den heutigen Bundesländern
Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und
Mecklenburg-Vorpommern, sind im sogenannten Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.
September 1990 längst einer abschließenden Regelung zugeführt worden.
Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt, wurden die dort in der Zeit
zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Enteignungen in dem Abkommen
„unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als unabänderlich
festgeschrieben“. Deutschland hat sich damit von einer eventuellen
Rechtspflicht befreit, Restitutionen und Entschädigungen zu leisten.
Gleiches wurde Polen verweigert. Wie das oberste deutsche Gericht betont,
„enthält der deutsch-polnische Grenzvertrag keinerlei Bestimmung über
einen irgendwie gearteten Ausgleich für Vermögensverluste“.[4]
Vielmehr erklärt die Bundesrepublik „lediglich, daß sie selbst als Völkerrechtssubjekt
keine Gebietsansprüche gegen die Republik Polen hat“. Dem abschließenden
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist darin „kein - auch kein
stillschweigender - Verzicht auf etwa bestehende Eigentumsrechte oder
Ansprüche deutscher Privatpersonen eingeschlossen“. „Der Vertrag bestätigt
nur die jedenfalls faktisch seit langem zwischen Deutschland und Polen
bestehende Grenze.“[5]
Doppeldeutig
Die
Bundesregierung hält bis heute an diesen doppeldeutigen Formulierungen
fest. Sie laden Privatpersonen und nicht-staatliche Organisationen der
Bundesrepublik ein, Milliardenforderungen zu stellen und dabei
internationale Gerichte zu bemühen. Die dadurch in Polen entstehende
Rechtsunsicherheit bietet der deutschen Außenpolitik hervorragende
Ansatzpunkte für politische Erpressungs- oder Kompensationsmanöver. Vor
diesem taktischen Hintergrund hat Bundeskanzlerin Merkel im Oktober den
Wunsch des polnischen Staatspräsidenten abgelehnt, die offenen Fragen in
einem bilateralen Vertrag einer abschließenden Lösung zuzuführen - etwa
nach dem Modell der Regelungen aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag.[6]
„Natürlich
offen“
Die
Berliner Winkelzüge gegenüber Polen haben System und kommen auch in
anderen Fällen zum Einsatz. Wegen „Vertriebenen“-Forderungen gegen
die Tschechische Republik hatte der damalige Bundeskanzler Kohl im Januar
1997 erklärt: „Die Vermögensfrage, die bleibt natürlich offen.“
Auch mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien verfährt Berlin
ähnlich unverfroren. „Die Bundesregierung hat die kroatische Regierung
auf die Entschädigungsinteressen deutscher Staatsangehöriger
hingewiesen“, äußerte der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Georg
Boomgarden im Jahr 2005 lakonisch [7] - als würden die „Entschädigungsinteressen
deutscher Staatsangehöriger“ gegen die deutschen Nachbarn in keinerlei
Beziehung zur deutschen Außenpolitik stehen und wären Privatsache der
Petenten. In Wirklichkeit kann die Bundesregierung Handlungen ihrer Bürger
untersagen, sofern sie den Frieden und das friedliche Zusammenleben der Völker
gefährden.
Keine
Taten
Jüngst
geäußerte Beschwerden der polnischen Regierung offenbaren, dass die
deutsche Seite nicht nur im Deutsch-Polnischen Grenzbestätigungsvertrag
vom 14. November 1990, sondern auch im Deutsch-Polnischen „Vertrag über
gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit“ vom 17. Juni
1991 die polnische Seite übervorteilt hat. Weite Passagen des Abkommens,
insgesamt rund ein Fünftel des Vertragstextes, beziehen sich auf die
deutschsprachige Minderheit in Polen („Auslandsdeutsche“)
beziehungsweise auf die Polnisch sprechende Minderheit in Deutschland;
beiden Minderheiten werden jeweils umfassende Sonderrechte zugebilligt.
Wie die polnische Außenministerin Fotyga in Erinnerung ruft, legten ihr
damaliger Amtsvorgänger und sein deutscher Amtskollege in einem zusätzlichen
Notenwechsel ausdrücklich fest, „Deutschland werde auf seinem
Territorium die Rechte jener Menschen schützen, die polnischer Abstammung
sind oder sich ihrer polnischen Sprache und Identität bewusst sind“.[8]
Außenministerin Fotyga stellt fest: „Dieser Verpflichtung sind bis
heute keine Taten gefolgt.“ Über ähnliche Beschwerden der polnischen
Minderheit in Deutschland berichtete german-foreign-policy.com bereits
mehrfach.[9]
Antipolnisch
Ursache
der Ignoranz ist die Berliner Blutspolitik, die nur „autochthonen“
Minderheiten Sonderrechte zugesteht. Mit diesem wissenschaftlich
erscheinenden Fachbegriff meint die Bundesregierung Stammeskollektive, die
ihre deutsche Siedlungsgeschichte auf die Vormoderne zurückführen und
als Blutserben auftreten können - die vor zwei Jahrhunderten nach
Deutschland eingewanderten Polen zählen praktischerweise nicht dazu. Als
ehemalige Bauern, die das Deutsche Reich für den Industrialisierungsschub
der sogenannten Gründerjahre an Rhein und Ruhr holte, gelten sie bis
heute als sesshaft gewordene „Wanderarbeiter“. Obwohl zehntausende
Polen unter elenden Arbeitsbedingungen und in einer kulturell fremden
Umgebung ein neues Leben begannen, verwehrte man ihnen bereits im
Kaiserreich jeglichen Schutzstatus: Weder besaßen sie deutsche Bürgerrechte
noch wurden sie als Minderheit anerkannt. Diese bewusst antipolnische
Politik war Gegenstand zahlreicher Debatten im Deutschen Reichstag und
wurde in der Weimarer Zeit nahtlos fortgesetzt. Ihre demütigenden
Vorurteile und Rassismen integrierte das NS-Regime in den
Vernichtungsfeldzug gegen die polnische Nation.
V-Leute
In
der Nachkriegszeit versuchte die Bundesregierung ebenfalls, die Rechte der
in Deutschland lebenden polnischen Minderheit zu brechen.
Konsequenterweise bedienten sich die Bonner Ministerien ehemaliger
NS-Funktionäre, deren antislawischer Rassismus notorisch war. Bei Treffen
im Bundesministerium des Innern oder im Ministerium für gesamtdeutsche
Fragen wurde mit V-Leuten aus der „Föderalistischen Union Europäischer
Volksgruppen“ (FUEV) beraten, wie „die mißliebigen Ansprüche der in
Deutschland lebenden Polen frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit
zurückzuweisen“ wären.[10] Der dabei zur Anwendung empfohlene Trick:
die polnische Minderheit als nicht genügend „autochthon“ zu
bezeichnen und ihre Angehörigen als versprengte Flüchtlinge oder
durchziehende Arbeitsmigranten zu stigmatisieren.
Hinfällig
Diesen
Trick wendet Berlin bis heute an und speist damit Warschau ab. „Die
Bundesregierung sagt, in Deutschland gebe es gar keine polnische
Minderheit, weil rechtlich nur 'historisch' angesiedelte Gruppen als
Minderheiten gelten können, nicht aber Flüchtlinge und Arbeitsmigranten“,
berichtet die polnische Außenministerin Fotyga über ihre Verhandlungen
in den Berliner Amtsstuben. Tatsächlich heißt es in einer Stellungnahme
des Bundesinnenministeriums, die „Frage der Anerkennung der Polen in
Deutschland als nationale Minderheit“ stelle sich derzeit nicht.[11]
Damit erweisen sich weite Teile des Deutsch-Polnischen
Nachbarschaftsvertrags als hinfällig, weil ihnen die Voraussetzungen der
Gegenseitigkeit fehlen.
[1]
Warschau: Deutschland diskriminiert Polen; Frankfurter Rundschau
05.02.2007
[2] s. dazu Fristen
(I), „Eigentümer
an Grund und Boden“, „Geklautes
Land“, Polnische
Warnung und Kein
Tabu
[3] Grundlage von Enteignung und Umsiedlung war das Potsdamer Abkommen vom
2. August 1945, das seine nationale Umsetzung unter anderem in den
Benes-Gesetzen (Tschechische Republik), den Bierut-Gesetzen (Polen) oder
den AVNOJ-Gesetzen (Jugoslawien) fand.
[4] Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom
05.06.1992 (2 BvR 1613/91 u.a.), EuGRZ 1992, 306 (ZaöRV 54 [1994], 476)
[5] Kritiker stellen fest, dass die Formulierungen des Deutsch-Polnischen
Grenzvertrags nicht den allgemein üblichen Standards des internationalen
Rechts entsprechen, sondern bezüglich des Grenzstatus minderwertige
Begriffe verwenden. german-foreign-policy.com berichtete ausführlich: Grenzfragen
und Interview
mit Christoph Koch.
[6] s. dazu Umklammert
[7] s. dazu Umfassende
Ansprüche
[8] „Assimilierungspolitik der deutschen Behörden“; Frankfurter
Allgemeine Zeitung 02.02.2007
[9] s. dazu Ungleiche
Minderheiten und Ohne
Ansprechpartner
[10] Walter von Goldendach, Hans-Rüdiger Minow: Von Krieg zu Krieg. Die
deutsche Außenpolitik und die ethnische Parzellierung Europas, 3.
Auflage, München 1999
[11] Außenministerin klagt über schlechte Behandlung ihrer Landsleute in
Deutschland; Die Welt 02.02.2007 |