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Bundesdeutsche Regierungen, von Adenauer bis Merkel, betreiben Revision der Ergebnisse des 2. Weltkriegs - allen Friedengesäusel zum trotz

Ausgetrickst

WARSZAWA/BERLIN

Quelle: german-foreign-policy vom 6. Februar 2007

(Eigener Bericht) - Zum zweiten Mal binnen weniger Monate hat die Bundesregierung die Bitte Polens um eine vertragliche Beilegung offener Entschädigungsfragen zurückgewiesen. Eine bilaterale Erklärung, in der sich Berlin gegen Forderungen deutscher „Vertriebener“ stellen sollte, scheitert am hinhaltenden Widerstand von CDU/CSU und SPD. Damit hält auch die gegenwärtige Bundesregierung Restitutionsansprüche umgesiedelter Deutscher absichtlich offen und folgt dem antipolnischen Vorgehen sämtlicher Vorgänger. Während identische Fragen bezüglich der Enteignungen, die nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik durchgeführt wurden, längst durch ein internationales Abkommen geklärt sind, hält Berlin Polen weiterhin unter Druck. Jüngst geäußerte Beschwerden der Regierung in Warszawa offenbaren zudem, dass die deutsche Seite nicht nur im Grenzvertrag aus dem Jahr 1990, sondern auch im Nachbarschaftsvertrag aus dem Jahr 1991 die polnische Seite übervorteilt hat. Weite Passagen des Abkommens, die den im Nachbarstaat lebenden Minderheiten umfassende Sonderrechte zubilligen, will die Bundesregierung nur ihren polnischen „Auslandsdeutschen“ zubilligen, nicht aber den in Deutschland lebenden Polen. In Deutschland existiere keine nationale Minderheit polnischsprachiger Bürger, behauptet die Merkel-Regierung und knüpft damit an Muster an, die der deutschen Polen-Politik bereits im deutschen Kaiserreich, in der Weimarer Zeit sowie unter der NS-Diktatur eigen waren.

Kein Verzicht

Wie die SPD-nahe Presse berichtet [1], kommt eine bilaterale deutsch-polnische Erklärung zu Entschädigungsforderungen deutscher Umgesiedelter nicht zustande. Eine solche Erklärung hatte die polnische Außenministerin in der vergangenen Woche gefordert, als ihr deutscher Amtskollege Frank-Walter Steinmeier sich zu Gesprächen in der polnischen Hauptstadt aufhielt. Hintergrund sind die Aktivitäten der „Preußischen Treuhand GmbH und Co. KG“, einer Vereinigung aus dem Milieu der Vertriebenenverbände, die mit Prozessen vor internationalen Gerichten früheres Eigentum deutscher Umgesiedelter einzufordern sucht.[2] Nach dem Zweiten Weltkrieg waren in Polen ebenso wie in zahlreichen anderen befreiten Ländern Grundstücke und Liegenschaften deutscher NS-Kollaborateure und NS-Profiteure enteignet worden - in Übereinstimmung mit internationalem Recht.[3]

„Jedenfalls faktisch“

Entsprechende Vorgänge in der Sowjetischen Besatzungszone, den heutigen Bundesländern Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, sind im sogenannten Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 längst einer abschließenden Regelung zugeführt worden. Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt, wurden die dort in der Zeit zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Enteignungen in dem Abkommen „unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als unabänderlich festgeschrieben“. Deutschland hat sich damit von einer eventuellen Rechtspflicht befreit, Restitutionen und Entschädigungen zu leisten. Gleiches wurde Polen verweigert. Wie das oberste deutsche Gericht betont, „enthält der deutsch-polnische Grenzvertrag keinerlei Bestimmung über einen irgendwie gearteten Ausgleich für Vermögensverluste“.[4] Vielmehr erklärt die Bundesrepublik „lediglich, daß sie selbst als Völkerrechtssubjekt keine Gebietsansprüche gegen die Republik Polen hat“. Dem abschließenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist darin „kein - auch kein stillschweigender - Verzicht auf etwa bestehende Eigentumsrechte oder Ansprüche deutscher Privatpersonen eingeschlossen“. „Der Vertrag bestätigt nur die jedenfalls faktisch seit langem zwischen Deutschland und Polen bestehende Grenze.“[5]

Doppeldeutig

Die Bundesregierung hält bis heute an diesen doppeldeutigen Formulierungen fest. Sie laden Privatpersonen und nicht-staatliche Organisationen der Bundesrepublik ein, Milliardenforderungen zu stellen und dabei internationale Gerichte zu bemühen. Die dadurch in Polen entstehende Rechtsunsicherheit bietet der deutschen Außenpolitik hervorragende Ansatzpunkte für politische Erpressungs- oder Kompensationsmanöver. Vor diesem taktischen Hintergrund hat Bundeskanzlerin Merkel im Oktober den Wunsch des polnischen Staatspräsidenten abgelehnt, die offenen Fragen in einem bilateralen Vertrag einer abschließenden Lösung zuzuführen - etwa nach dem Modell der Regelungen aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag.[6]

„Natürlich offen“

Die Berliner Winkelzüge gegenüber Polen haben System und kommen auch in anderen Fällen zum Einsatz. Wegen „Vertriebenen“-Forderungen gegen die Tschechische Republik hatte der damalige Bundeskanzler Kohl im Januar 1997 erklärt: „Die Vermögensfrage, die bleibt natürlich offen.“ Auch mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien verfährt Berlin ähnlich unverfroren. „Die Bundesregierung hat die kroatische Regierung auf die Entschädigungsinteressen deutscher Staatsangehöriger hingewiesen“, äußerte der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Georg Boomgarden im Jahr 2005 lakonisch [7] - als würden die „Entschädigungsinteressen deutscher Staatsangehöriger“ gegen die deutschen Nachbarn in keinerlei Beziehung zur deutschen Außenpolitik stehen und wären Privatsache der Petenten. In Wirklichkeit kann die Bundesregierung Handlungen ihrer Bürger untersagen, sofern sie den Frieden und das friedliche Zusammenleben der Völker gefährden.

Keine Taten

Jüngst geäußerte Beschwerden der polnischen Regierung offenbaren, dass die deutsche Seite nicht nur im Deutsch-Polnischen Grenzbestätigungsvertrag vom 14. November 1990, sondern auch im Deutsch-Polnischen „Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit“ vom 17. Juni 1991 die polnische Seite übervorteilt hat. Weite Passagen des Abkommens, insgesamt rund ein Fünftel des Vertragstextes, beziehen sich auf die deutschsprachige Minderheit in Polen („Auslandsdeutsche“) beziehungsweise auf die Polnisch sprechende Minderheit in Deutschland; beiden Minderheiten werden jeweils umfassende Sonderrechte zugebilligt. Wie die polnische Außenministerin Fotyga in Erinnerung ruft, legten ihr damaliger Amtsvorgänger und sein deutscher Amtskollege in einem zusätzlichen Notenwechsel ausdrücklich fest, „Deutschland werde auf seinem Territorium die Rechte jener Menschen schützen, die polnischer Abstammung sind oder sich ihrer polnischen Sprache und Identität bewusst sind“.[8] Außenministerin Fotyga stellt fest: „Dieser Verpflichtung sind bis heute keine Taten gefolgt.“ Über ähnliche Beschwerden der polnischen Minderheit in Deutschland berichtete german-foreign-policy.com bereits mehrfach.[9]

Antipolnisch

Ursache der Ignoranz ist die Berliner Blutspolitik, die nur „autochthonen“ Minderheiten Sonderrechte zugesteht. Mit diesem wissenschaftlich erscheinenden Fachbegriff meint die Bundesregierung Stammeskollektive, die ihre deutsche Siedlungsgeschichte auf die Vormoderne zurückführen und als Blutserben auftreten können - die vor zwei Jahrhunderten nach Deutschland eingewanderten Polen zählen praktischerweise nicht dazu. Als ehemalige Bauern, die das Deutsche Reich für den Industrialisierungsschub der sogenannten Gründerjahre an Rhein und Ruhr holte, gelten sie bis heute als sesshaft gewordene „Wanderarbeiter“. Obwohl zehntausende Polen unter elenden Arbeitsbedingungen und in einer kulturell fremden Umgebung ein neues Leben begannen, verwehrte man ihnen bereits im Kaiserreich jeglichen Schutzstatus: Weder besaßen sie deutsche Bürgerrechte noch wurden sie als Minderheit anerkannt. Diese bewusst antipolnische Politik war Gegenstand zahlreicher Debatten im Deutschen Reichstag und wurde in der Weimarer Zeit nahtlos fortgesetzt. Ihre demütigenden Vorurteile und Rassismen integrierte das NS-Regime in den Vernichtungsfeldzug gegen die polnische Nation.

V-Leute

In der Nachkriegszeit versuchte die Bundesregierung ebenfalls, die Rechte der in Deutschland lebenden polnischen Minderheit zu brechen. Konsequenterweise bedienten sich die Bonner Ministerien ehemaliger NS-Funktionäre, deren antislawischer Rassismus notorisch war. Bei Treffen im Bundesministerium des Innern oder im Ministerium für gesamtdeutsche Fragen wurde mit V-Leuten aus der „Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen“ (FUEV) beraten, wie „die mißliebigen Ansprüche der in Deutschland lebenden Polen frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit zurückzuweisen“ wären.[10] Der dabei zur Anwendung empfohlene Trick: die polnische Minderheit als nicht genügend „autochthon“ zu bezeichnen und ihre Angehörigen als versprengte Flüchtlinge oder durchziehende Arbeitsmigranten zu stigmatisieren.

Hinfällig

Diesen Trick wendet Berlin bis heute an und speist damit Warschau ab. „Die Bundesregierung sagt, in Deutschland gebe es gar keine polnische Minderheit, weil rechtlich nur 'historisch' angesiedelte Gruppen als Minderheiten gelten können, nicht aber Flüchtlinge und Arbeitsmigranten“, berichtet die polnische Außenministerin Fotyga über ihre Verhandlungen in den Berliner Amtsstuben. Tatsächlich heißt es in einer Stellungnahme des Bundesinnenministeriums, die „Frage der Anerkennung der Polen in Deutschland als nationale Minderheit“ stelle sich derzeit nicht.[11] Damit erweisen sich weite Teile des Deutsch-Polnischen Nachbarschaftsvertrags als hinfällig, weil ihnen die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit fehlen.

[1] Warschau: Deutschland diskriminiert Polen; Frankfurter Rundschau 05.02.2007
[2] s. dazu Fristen (I), „Eigentümer an Grund und Boden“, „Geklautes Land“, Polnische Warnung und Kein Tabu
[3] Grundlage von Enteignung und Umsiedlung war das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945, das seine nationale Umsetzung unter anderem in den Benes-Gesetzen (Tschechische Republik), den Bierut-Gesetzen (Polen) oder den AVNOJ-Gesetzen (Jugoslawien) fand.
[4] Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 05.06.1992 (2 BvR 1613/91 u.a.), EuGRZ 1992, 306 (ZaöRV 54 [1994], 476)
[5] Kritiker stellen fest, dass die Formulierungen des Deutsch-Polnischen Grenzvertrags nicht den allgemein üblichen Standards des internationalen Rechts entsprechen, sondern bezüglich des Grenzstatus minderwertige Begriffe verwenden. german-foreign-policy.com berichtete ausführlich: Grenzfragen und Interview mit Christoph Koch.
[6] s. dazu Umklammert
[7] s. dazu Umfassende Ansprüche
[8] „Assimilierungspolitik der deutschen Behörden“; Frankfurter Allgemeine Zeitung 02.02.2007
[9] s. dazu Ungleiche Minderheiten und Ohne Ansprechpartner
[10] Walter von Goldendach, Hans-Rüdiger Minow: Von Krieg zu Krieg. Die deutsche Außenpolitik und die ethnische Parzellierung Europas, 3. Auflage, München 1999
[11] Außenministerin klagt über schlechte Behandlung ihrer Landsleute in Deutschland; Die Welt 02.02.2007

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