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Die
Begnadigungsdebatte um die letzten
RAF-Gefangenen
GegenStandpunkt
vom 7. März 2007
Das
Gnadengesuch des seit 24 Jahren einsitzenden RAF-Mitglieds Christian Klar
und die Aussetzung des Strafvollzugs zur Bewährung für die ebenfalls
seit 24 Jahren gefangene Brigitte Mohnhaupt, haben eine lebhafte Debatte
in Deutschland ausgelöst. „Ist das gerecht?“ wird in allen Blättern
und auf allen Kanälen gefragt und um Antworten ist niemand verlegen.
Im
Falle Klars handelt es sich um ein Gnadengesuch; es geht um den Erlass von
noch knapp zwei Jahren Mindeststrafzeit. Für die von ihm begangenen
„Staatsschutzdelikte“ ist nach Strafprozessordnung und Art. 60
Grundgesetz der Bundespräsident als „Gnadenherr“ zuständig. Im Fall
Mohnhaupt handelt es sich dagegen „nicht um eine Entscheidung im
Gnadenwege […], sondern um eine an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen
gebundene Entscheidung“, wie der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart
feststellt, hier entscheidet eben dieses, das verurteilende Gericht. Im
Fall Christian Klar prüft jedoch „der Bundespräsident im Rahmen
seiner sicher sehr weiten Ermessensgrenzen“ – so ein
Staatsrechtler –, wie Klars Antrag zu bescheiden ist, und der
‚Gnadenakt’ ist Sache des Bundespräsidenten allein.
*
Dieser
Gnadenakt ist ein eigenartiges Konstrukt im System demokratischer
Rechtsstaatlichkeit. Voraussetzung dafür ist die „günstige
Prognose“, dass der Antragsteller nicht wieder rückfällig wird, aber
ansonsten – so ein anderer Rechtsexperte – „ist der
Gnadenerweis […] an nichts gebunden. Es gibt keine rechtlichen Maßstäbe.“
(Ch. Pestalozza, Verfassungsrechtler an der FU Berlin, Stuttgarter
Nachrichten, 2.2.07.) Daran schließt sich jedoch die Frage an:
„Welche
Faktoren beeinflussen Köhlers Entscheidung? Auch wenn es keine rechtlich
fixierten Maßstäbe gibt, spielt für ein Gnadengesuch insbesondere die
Schwere der Tat eine Rolle und ob der Häftling öffentlich Reue gezeigt
hat. Auch wird der Bundespräsident […] das Gespräch mit den Angehörigen
suchen.“ (ebd.)
Die
„Schwere der Tat“, die „Reue“ und das „Gespräch mit den Angehörigen“
spielen also als „Faktoren“ bei Köhlers Entscheidung eine Rolle. Es
handelt sich hier ausdrücklich nicht um „rechtlich fixierte Maßstäbe“,
ausschlaggebend sind moralische Kriterien. Das ist darum
bemerkenswert, weil Rechtsstaat und Rechtssystem ansonsten der Moral eine
sehr untergeordnete Rolle zuweisen. Zwar werden Teile der herrschenden
Moral als Recht verbindlich gemacht und in Gesetze und Verordnungen überführt,
aber das Recht selbst lässt sich von der Moral nicht bestimmen, es
ist nicht bloß Wiedergabe von guten Sitten und Anstandsregeln. Umgekehrt:
Die können oft genug sehr wohl verletzt werden, ohne dass sich daraus
rechtliche Folgen ergeben. So ergibt es sich immer wieder, dass das
Gerechtigkeitsempfinden der Bürger in Konflikt mit dem geltenden Recht
gerät. Demokratische Politiker lassen sich davon jedoch nicht
beeindrucken, sondern halten eisern am Vorrang des von der Legislative
gesetzten Rechts fest. Im Gnadenrecht soll es aber ausdrücklich und mit
staatlicher Zustimmung „keine rechtlich fixierten Maßstäbe“
geben; es bleibt den Erwägungen des Präsidenten – in die natürlich
rechtliche und politische Gesichtspunkte einfließen – überlassen,
geltendes Richterrecht in der Weise außer Kraft zu setzen, dass der
verurteilte Täter die strafrechtlichen Folgen seiner Tat nicht länger
tragen muss.
Zeitgenössische
Journalisten täuschen sich, wenn sie glauben:
„Der
Gnadenakt des Staatsoberhauptes [ist] ein letztes Relikt des vormodernen
Rechts des Monarchen, über Leben und Tod zu entscheiden“ (NZZ,
3.2.07).
Es
ist erstens und ganz generell nicht zu übersehen, dass auch die gewählten
Herren der Staatsmacht als Teil ihres Berufsbildes fortwährend mancherlei
rechtmäßige Entscheidungen über Leben und Tod ihrer Bürger treffen.
Sie sind also keineswegs mit geringerem Stoff befasst als ihre gekrönten
Amtsvorgänger, wenn sie etwa bei der Ausgestaltung ihrer
Gesundheitswesen, der Festlegung von Schadstoffgrenzwerten und
Chemikalienrichtlinien, dem Für und Wider der Sterbehilfe oder des
Abschusses Passagierflugzeuge, die von mutmaßlichen Terroristen
gekapert worden sind, ihrer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen – von
Beschlüssen über finale Todesschüsse oder die kriegerische Verwendung
ihres Volkes gar nicht zu reden.
Was
zweitens die staatliche Entscheidung über Sein oder Nichtsein im
Gnadenweg betrifft, spricht dessen Verbreitung auch in den demokratischen
Staatswesen eher dafür, dass die Entscheidungsträger keinen Grund sehen,
in der Frage des hoheitlichen Verhältnisses zu den Adressaten ihrer
Gewalt hinter irgendwelchen Monarchen oder dem lieben Gott zurückzustehen,
nur weil sie der „Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt“ (Art. 19 GG)
unterliegen: Sie halten es offenbar auch heute noch für angemessen, sich
bei aller rechtlichen Ausstattung des freiheitlichen Staatsbürgers, auch
ein Stück demokratischer Majestät zu erlauben. Die lässt, wie einst
Gott und König, heute als diesseitiges höchstes Wesen und ganz ohne
Gottesgnadentum, dem Rechtsbrecher den begründungslosen Erlass verdienter
Strafe als Gnade von höchster Stelle zukommen.
*
So
ganz „ungebunden“ ist die Entscheidung des Bundespräsidenten
allerdings nicht, was man schon an den aufgezählten „Faktoren“ sieht.
Die lassen nämlich erkennen, dass auch da, wo der Staatspräsident
angeblich ganz aus menschlicher Güte heraus entscheidet, ziemlich
ungemütliche Berechnungen am Werk sind.
Unverzichtbar
ist, dass auch und insbesondere von einem, der als „Terrorist“
„Staatsschutzdelikte“ begangen hat, künftig „keine Gefahr mehr
ausgehen“ darf. Er muss also mit seinen staatsfeindlichen
Bestrebungen eine in polizeilicher wie politischer Hinsicht vollständige
Niederlage erlitten haben. Positiv für eine dergestalt „günstige
Prognose“ kann sich auch auswirken, wenn der Täter, wie im
vorliegenden Fall, mit fast zweieinhalb Jahrzehnten so lange in Haft war,
dass er aller Erwartung nach einfach schon zu alt ist, um noch
einmal gefährlich zu werden. Darüber hinaus wurden die RAF-Mitglieder im
Gefängnis jahrelang
„zeitweise
nicht nur völlig von jedem menschlichen Umgang abgeschottet, sondern auch
durch Sichtblenden und Schallschutzmaßnahmen optisch und akustisch
isoliert. […] Rund um die Uhr brennende Beleuchtung […] und temporäre
Unterkühlung gehörten zu einer Art des Strafvollzugs, die nach Ansicht
von Anstaltsärzten und Gutachtern zu Gesundheitsschäden führten.“ (NZZ,
ebd.)
Auch
dies war sicherlich der Beschleunigung des natürlichen Alterungsprozesses
und damit der günstigen Rückfallprognose förderlich. Wenn der zur
Begnadigung anstehende Terrorist möglichst weitgehend physisch und
psychisch zerstört ist, dann sollte er seine politische Niederlage
auch eingestehen und seine früheren Taten ausdrücklich als
gemeinschaftsschädliche Verbrechen bereuen. Da hat ein Christian
Klar, der gerade noch einmal klargestellt hat, dass er immer noch ein
Gegner des Kapitalismus ist, seine Chancen sicherlich reduziert. Zudem
sind die Angehörigen der Opfer, mit denen der Bundespräsident
„das Gespräch sucht“, schwer gegen das Gnadengesuch und haben dabei
massenhaft Parteigänger auf ihrer Seite. Das alles macht klar: Die Gnade,
die ein Herrgott dem irdischen Sünder unverdient zuteil werden lässt,
muss man sich auf Erden ziemlich hart erarbeiten.
*
Im
Fall Mohnhaupt gibt es reichlich Urteilsschelte für das Gericht, das sie
auf Bewährung freilässt. Mehr liberal gesinnte Geister verweisen jedoch
darauf, bei Mohnhaupt handle es sich um die „schlichte Anwendung
geltenden Rechts“ (Bosbach, CDU) und eine „Behandlung nach
Recht und Gesetz ohne besondere Gunst“(Baum, FDP). Solche Leute
deuten selbstbewusst auf die überlegene Sieghaftigkeit eines schlagkräftigen
Rechtsstaats, der „seine Stärke gerade im Umgang mit seinen
ehemaligen Gegnern beweist“ (Kühnast, Die Grünen) und nach 24
Jahren und einiger Sonderbehandlung richtig großzügig werden
kann, wenn sie endgültig erledigt sind und „von ihnen keine Gefahr
mehr ausgeht“. Diese Verteidiger des Gnadenakts stellen sich also
hinter die einseitige Verkündigung des „Rechtsfriedens“ durch
den Staat. Der kann sich das deswegen leisten, weil er sich in einer
Position der turmhohen moralischen, rechtlichen und v. a. gewaltmäßigen
Überlegenheit über die niedergeworfenen Gegner sieht. Aber selbst einen Anschein
von Versöhnlichkeit können die Kritiker nicht leiden. Sie tun es nicht
unter einer völligen Unterwerfung der Verurteilten, fordern von denen ein
öffentliches Abschwören und Bereuen, sozusagen die symbolische
Unterzeichnung einer Kapitulationsurkunde, auch wenn es darauf in
rechtlicher und erst recht polizeilicher Hinsicht nicht ankommt. Dass
Mohnhaupt und Klar schon die „härteste Strafe der deutschen
Rechtsgeschichte“ (t-online-nachrichten, 12.2.) hinter sich haben, zählt
für sie gar nicht. Dabei entgeht ihnen in ihrer Gnadenlosigkeit,
welch schöner Ertrag für den Staat im ausnahmsweisen Vorzeigen
seiner Milde und Güte steckt. Heribert Prantl von der „Süddeutschen
Zeitung“ schwingt sich zu einer großen Lobrede auf:
„Der
Staat, den Mohnhaupt so hasste, hat diesen Hass nicht vergolten. […] Er
hat an ihr die verdiente Strafe vollstreckt, aber er war dabei nicht
unerbittlich. […] Er hat im Kampf gegen den Linksextremismus zeitweise
auch das Augenmaß verloren, es aber wieder gefunden. […] Das ist ein
Staat des Rechts, […] kein Staat der Rache. In den Entlassungen, diesen
Akten der Menschlichkeit von Staats wegen zeigt sich die Stärke dieses
Staates, […] er hat sich als großzügig und gnädig erwiesen. […] Man
kann stolz sein auf dieses Land.“ (SZ, 13.2.07)
Diese
Verherrlichung der strafenden „Menschlichkeit von Staats wegen“ verdankt
sich nur einem Vergleichsmaßstab: Die Staatsmacht hätte ja, über das „zeitweise
Verlieren des Augenmaßes“ hinaus, ihre Feinde einfach wegräumen können!
Nicht nur ein Vierteljahrhundert wegsperren und ein paar Jahre isolieren,
sondern einfach an die Wand stellen. Oder foltern. Oder beides. Wie einst
regierende Chilenen oder Argentinier und viele andere „im Kampf gegen
den Linksextremismus“. Das hat der deutsche Staat „großzügig
und gnädig“ nicht getan. Seine Macht war wohl auch noch nicht ganz
so herausgefordert – bei dem Verhältnis von „sechzig gegen sechzig
Millionen“, wie der Dichter Böll die militärische Lage im Kampf
gegen die RAF einmal beschrieb. Aber gekonnt hätte er schon noch
anders. Trotzdem hat er wieder „das richtige Maß“ gefunden! Da
sind dann Jahrzehnte im Gefängnis nur „verdiente Strafe“ und
nicht mehr als die „Wiederherstellung des Rechts“, zu der die
Philosophen des Rechtsstaats die gewaltsame Beugung von Verbrechern unter
die staatlichen Normen veredelt haben. Dass diese Art der Vergeltung
ganz gewiss keine „Rache“ sei – wohlgemerkt im Vergleich mit
dem „exzessiven Strafbedürfnis über Recht und Gesetz hinaus [von]
Teilen der Öffentlichkeit“ (SZ, 12.2.), ist ein Grund mehr für
Komplimente an die ‚menschenwürdige‘ Strafgewalt der Nation. – So
leicht kriegt ein kritischer Jurist sein Lob auf die politische
Strafjustiz der Demokratie hin! |