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Erfahrungen
einer 60jährigen Arbeitslosen
Schikanen
der Kölner ARGE - Teil 2
Von
Peter Löwisch
Quelle:
NRhZ-Online
Was
war bisher passiert? Renate J. hatte eine Aufforderung der ArGe Köln
erhalten, etliche Unterlagen der ArGe in Kopie zu übergeben (Kopie der
Geldkarte, der Versicherungskarte u.a.) zuzüglich einer Einzugsermächtigung
für ihr Konto, die die ArGe berechtigt hätte, eventuell zuviel gezahlte
Gelder unverzüglich rückbuchen zu können. Verbunden wurde das natürlich
mit der Drohung der Einstellung der Leistungen. Renate J. hatte in der
ersten Erregung noch am gleichen Tag einer Sachbearbeiterin unter anderem
die Kopie ihrer Geldkarte übergegeben, bekam aber einen weiteren für
einen anderen Sachbearbeiter, um die restlichen Dinge zu klären. Denn sie
hatte sich auf Rat ihrer Bank geweigert, der ArGe die angeforderte
Einzugsermächtigung zu erteilen.
Ehe
der neue Termin stattfand, hatte Renate J. sich kundig gemacht über das,
was sie leisten muss und das, was nicht nur nicht notwendig, sondern auch
rechtswidrig ist. Und sie hatte erfahren: Die ArGe darf nur Unterlagen
einfordern, die für den Leistungsbezug notwendig sind. Daher sind die
Kopie der Geldkarte sowie die Kopie der Krankenversicherungskarte unnötig.
Kopie des Personalausweises und des Sozialversicherungsausweises sind
rechtens. Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate darf die ArGe
nur bei begründetem Verdacht auf Leistungsmissbrauch, hier
Nebeneinnahmen, anfordern. Die restlichen Unterlagen waren recht
unproblematisch, bis auf die Ermächtigung zum Einzug überbezahlter
Leistungen. Diese Ermächtigung verstößt gegen die Paragraphen 45 bis 50
Sozialgesetzbuch zehn (SGB X).
So
gebrieft ging Renate J. etwas beruhigter zu ihrem neuen Sachbearbeiter bei
der ArGe. Sie beschwerte sich zuerst darüber, dass ihr gedroht worden
sei, wenn sie die Unterlagen nicht beibringen würde. Der Sachbearbeiter
verstand das gar nicht: Niemand hätte ihr gedroht. Als erstes forderte
Renate J. die ein paar Tage zuvor abgegebene Kopie der Rückseite der
Geldkarte mit ihrer Unterschrift zurück. Herr X ging darauf nicht ein,
sondern wollte die Kontoauszüge haben. Renate J. weigerte sich mit der
Bemerkung, dass ihr unwohl wäre, wenn die ArGe genau wüsste, ob sie nun
beim Kontra- oder Penny Markt einkaufen würde. Außerdem solle er ihr
doch sagen, ob ein begründeter Verdacht gegen sie vorläge. Wenn dies
nicht der Fall wäre, was Herr X. bestätigte, weigere sie, die Kontoauszüge
in Kopie aus der Hand zu geben. Sie bot ihm an, er könne sie einsehen,
aber nicht kopieren – wenn er ihr die Kopie der Geldkarte zurückgeben würde.
Herr
X ging auf den Deal ein. Zur Forderung nach Einzugsermächtigung sagte
Renate J. ihm, dass dies schlicht rechtswidrig sei und nannte die
entsprechenden Paragraphen. Herr X wechselte die Farbe und entschuldigte
sich: er müsse das mit seinem Vorgesetzten besprechen. Zurück kam er mit
der Nachricht, dass die gesamte Angelegenheit juristisch geprüft werde, für
Renate J. sei das Ganze aber vorerst erledigt. Indirekt wurde Renate J.
auch Recht gegeben mit der Vermutung, dass die ganze Show nur abgezogen
worden sei, weil der ArGe eine Innenrevision ins Haus stünde.
Was
lernen die KlientInnen der ArGe aus diesen Erfahrungen? Erstens: Die ArGe
versucht, auch mit rechtswidrigen Mitteln, Alg II-BezieherInnen zu
schikanieren und unter Druck zu setzen. Zweitens: Sachbearbeiter der
ArGe wissen nicht unbedingt Bescheid, was rechtlich haltbar ist und was
nicht. Ihre Kenntnisse vom Sozialgesetzbuch sind mehr als lückenhaft.
Kein Wunder, wenn wir uns daran erinnern, dass vor einiger Zeit zahlreiche
Mitarbeiter der Telekom zu den ArGen versetzt wurden. Und die haben - weil
nicht ausreichend eingearbeitet - offenbar wenig Ahnung von ihren neuen
Aufgaben und Verpflichtungen bei den ArGen. Drittens: Alg II-BezieherInnen
sollten sich unbedingt rechtlich kundig machen, bevor sie ihnen schikanös
erscheinende Anforderungen erfüllen. |