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Erfahrungen einer 60jährigen Arbeitslosen

Schikanen der Kölner ARGE - Teil 2

Von Peter Löwisch

Quelle: NRhZ-Online

Was war bisher passiert? Renate J. hatte eine Aufforderung der ArGe Köln erhalten, etliche Unterlagen der ArGe in Kopie zu übergeben (Kopie der Geldkarte, der Versicherungskarte u.a.) zuzüglich einer Einzugsermächtigung für ihr Konto, die die ArGe berechtigt hätte, eventuell zuviel gezahlte Gelder unverzüglich rückbuchen zu können. Verbunden wurde das natürlich mit der Drohung der Einstellung der Leistungen. Renate J. hatte in der ersten Erregung noch am gleichen Tag einer Sachbearbeiterin unter anderem die Kopie ihrer Geldkarte übergegeben, bekam aber einen weiteren für einen anderen Sachbearbeiter, um die restlichen Dinge zu klären. Denn sie hatte sich auf Rat ihrer Bank geweigert, der ArGe die angeforderte Einzugsermächtigung zu erteilen.

Ehe der neue Termin stattfand, hatte Renate J. sich kundig gemacht über das, was sie leisten muss und das, was nicht nur nicht notwendig, sondern auch rechtswidrig ist. Und sie hatte erfahren: Die ArGe darf nur Unterlagen einfordern, die für den Leistungsbezug notwendig sind. Daher sind die Kopie der Geldkarte sowie die Kopie der Krankenversicherungskarte unnötig. Kopie des Personalausweises und des Sozialversicherungsausweises sind rechtens. Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate darf die ArGe nur bei begründetem Verdacht auf Leistungsmissbrauch, hier Nebeneinnahmen, anfordern. Die restlichen Unterlagen waren recht unproblematisch, bis auf die Ermächtigung zum Einzug überbezahlter Leistungen. Diese Ermächtigung verstößt gegen die Paragraphen 45 bis 50 Sozialgesetzbuch zehn (SGB X).

So gebrieft ging Renate J. etwas beruhigter zu ihrem neuen Sachbearbeiter bei der ArGe. Sie beschwerte sich zuerst darüber, dass ihr gedroht worden sei, wenn sie die Unterlagen nicht beibringen würde. Der Sachbearbeiter verstand das gar nicht: Niemand hätte ihr gedroht. Als erstes forderte Renate J. die ein paar Tage zuvor abgegebene Kopie der Rückseite der Geldkarte mit ihrer Unterschrift zurück. Herr X ging darauf nicht ein, sondern wollte die Kontoauszüge haben. Renate J. weigerte sich mit der Bemerkung, dass ihr unwohl wäre, wenn die ArGe genau wüsste, ob sie nun beim Kontra- oder Penny Markt einkaufen würde. Außerdem solle er ihr doch sagen, ob ein begründeter Verdacht gegen sie vorläge. Wenn dies nicht der Fall wäre, was Herr X. bestätigte, weigere sie, die Kontoauszüge in Kopie aus der Hand zu geben. Sie bot ihm an, er könne sie einsehen, aber nicht kopieren – wenn er ihr die Kopie der Geldkarte zurückgeben würde.

Herr X ging auf den Deal ein. Zur Forderung nach Einzugsermächtigung sagte Renate J. ihm, dass dies schlicht rechtswidrig sei und nannte die entsprechenden Paragraphen. Herr X wechselte die Farbe und entschuldigte sich: er müsse das mit seinem Vorgesetzten besprechen. Zurück kam er mit der Nachricht, dass die gesamte Angelegenheit juristisch geprüft werde, für Renate J. sei das Ganze aber vorerst erledigt. Indirekt wurde Renate J. auch Recht gegeben mit der Vermutung, dass die ganze Show nur abgezogen worden sei, weil der ArGe eine Innenrevision ins Haus stünde.

Was lernen die KlientInnen der ArGe aus diesen Erfahrungen? Erstens: Die ArGe versucht, auch mit rechtswidrigen Mitteln, Alg II-BezieherInnen zu schikanieren und unter Druck zu setzen. Zweitens:  Sachbearbeiter der ArGe wissen nicht unbedingt Bescheid, was rechtlich haltbar ist und was nicht. Ihre Kenntnisse vom Sozialgesetzbuch sind mehr als lückenhaft. Kein Wunder, wenn wir uns daran erinnern, dass vor einiger Zeit zahlreiche Mitarbeiter der Telekom zu den ArGen versetzt wurden. Und die haben - weil nicht ausreichend eingearbeitet - offenbar wenig Ahnung von ihren neuen Aufgaben und Verpflichtungen bei den ArGen. Drittens: Alg II-BezieherInnen sollten sich unbedingt rechtlich kundig machen, bevor sie ihnen schikanös erscheinende Anforderungen erfüllen.

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