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Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags
in Radio Lora München vom 29. Januar 2007
GegenStandpunkt – Kein
Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 31. Januar 2007
Das
Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (1)
Das
Verarmungsprogramm des Staates ist höchstrichterlich für gerecht
befunden: 345 €
im Monat müssen für Langzeitarbeitslose zum Überleben reichen!
Quelle:
Gegenstandpunkt
Im Unterschied zum Namenspatron des
Verelendungsgesetzes für Langzeitarbeitslose hat die Justiz bei seinen
Opfern keine Gnade vor dem Recht walten lassen: Ende November 2006
entschied das BSG in einem Grundsatzurteil, dass der Regelsatz von 345 €
das „zum menschenwürdigen Leben notwendige Existenzminimum nicht
unterschreite.“
Die politische Herrschaft unseres
klassengesellschaftlichen Gemeinwesens verfährt sehr fürsorglich mit
ihren Langzeitarbeitslosen. Jede ihrer drei Gewalten kümmert sich
nachhaltig um sie. Da hat sich die gesetzgebende Gewalt dieses
Millionenheers angenommen und ist ein einem langwierigen
Gesetzgebungsprozess zu dem Grundsatzbefund gekommen: Wenn die
kapitalistische Produktionsweise schon einen anschwellenden menschlichen
Bodensatz produziert, dann schreibt man diese Überflüssigen nicht
einfach ab, sondern lässt ihnen etwas zukommen. Und zwar nicht etwa bloß
ein lebenserhaltendes Daueralmosen, damit sie über die Runden kommen,
sondern ein richtiges Recht auf eine staatliche Grundversorgung.
Wenn die gültige Wirtschaftsweise mit fortschreitender Produktion von
Armut einhergeht, dann ist für humanistisch gesinnte Gesetzgeber nichts
naheliegender als diesem menschlichen Kollateralschaden dergestalt unterstützend
unter die Arme zu greifen, dass den Bedürftigen mit Hartz IV ein
rechtsstaatlich abgesichertes Versprechen auf „Armut als Lebensform“
(SZ, 7.12.) gewährt wird.
So ein gut gemeintes Gesetz will auch
ordentlich eingerichtet und in der Praxis für alle darunter fallenden
Armen organisiert sein. Für die tatkräftige Umsetzung ist die ausführende
Gewalt zuständig. Sie realisiert die gesetzliche Vorgabe mit einem flächendeckend
eingerichteten Verwaltungsapparat aus Arbeitsagenturen, Wohnungsämtern
und Sozialämtern für diesen menschlichen Ausschuss der Marktwirtschaft.
Eine Heerschar von „persönlichen Betreuern“, Fachreferenten,
Sachbearbeitern, usw. mustert genauestens und sachgerecht die ganze
Elendsklientel nach den gesetzlichen Vorgaben in Hinblick auf nötige
Zuschüsse durch. So ordentlich und aufwändig geht es in einem
demokratischen Rechtsstaat zu, wenn Bürger mit einem Anspruch auf
staatliche Leistungen versehen werden: Da gibt es keinen Rollstuhl
fahrenden Hartz‑IVler, der nicht sein gutes Recht auf einen Zuschuss
für seinen fahrbaren Untersatz anmelden kann und bearbeitet kriegt, keine
dauerarbeitslose Mama aus „zerrütteten Familienverhältnissen“, deren
nötige Ausgaben für Windeln nicht im Gesetz vorgesehen, ergo amtlich
auch überprüft werden müssen. Da wird penibel in den Verordnungen
nachgeschaut, genau berechnet und „vorläufig“ wie „in vollem
Umfang“ beschieden, inwiefern solche Notlagen mit ihrem alternativlosen
Angewiesensein auf Staatsstütze auch rechtlichen Respekt und damit ein
paar Euro zusätzliches Sozialsponsoring zum Regelsatz verdienen. So
kommen all die „Fälle“ zu ihrem Recht, in dem die Bedarfslage dieser
neu installierten Armenschicht in ihrer reichen Vielfalt in lauter dafür
vorgesehene „besondere Sachverhalte“ unterteilt und aufgelistet
ist. Keine dreiköpfige Familie muss ihr kleines Leben in einer zu
komfortablen Wohnung fristen, die sie sich eh nicht leisten kann, weil
Mietkostenübernahme praktischerweise genau für eine „angemessene
Wohnungsgröße von 75 qm bzw. drei Zimmer“ vorgesehen ist. Und
haufenweise sind „mögliche Zuschüsse“ z. B. für „Mehrbedarf
von Schwangeren oder Alleinerziehenden“ fest in den Haushalten von
Städten und Gemeinden eingeplant, weil notorisch jeder gewöhnliche
Wechselfall der bürgerlichen Existenz bei denen, „die auf
Arbeitslosengeld II angewiesen sind, schnell existenzielle Probleme mit
sich bringt“ (SZ, 18.12.). Womit im Resultat dann bei den
Bezuschussten exakt das an „bedarfsdeckenden Zuweisungen“
herauskommt, was kostenbewusste Sozialreferenten, Wohnungsdezernenten u. a.
vor Ort ihnen mit ortsüblichem Fug und Recht auch zukommen lassen. So
bekommt keiner ungerechtfertigterweise am Schluss einen Euro zu viel, also
garantiert alle das, was die neue Rechtslage als das ihnen angemessene
Armutsniveau definiert.
Und schließlich offeriert der demokratische
Staat den so zu Anspruchsberechtigten aufgestiegenen Arbeitslosen am
Schluss auch noch den Beschwerdeweg über die Gerichte. Wer sich
schlecht behandelt fühlt – welcher Hartz‑IV-Empfänger tut das
nicht!? – und sich mit seiner ökonomisch so vernünftigen, politisch
leider unumgänglichen, wenn auch persönlich oft tragischen Verarmung
nicht abfinden will, für den hat der Rechtsstaat mit dem Klageweg einen
ganz speziellen Service im Angebot. Die Opfer dürfen bei der
Sozialgerichtsbarkeit kontrollieren lassen, ob das neue Gesetz auch
wirklich rechtens ist. Arbeitslose können bei ihrer Herrschaft die genaue
Überprüfung in Auftrag geben, ob in ihrem Fall nicht ein unfähiger
Beamtenapparat selbstherrlich und unangemessen sie um ihr gutes Recht und
die dazugehörigen Leistungen betrogen hat. Und mehr noch: Ob nicht überhaupt
„die da oben“ mit Hartz IV ein verfassungswidriges Gesetz
beschlossen haben, das den fundamentalen Werten, auf die man als
arbeitsloser Bürger und Mensch an sich und per Grundgesetz ein Anrecht
hat, Hohn spricht. Da lässt die Bundesrepublik nichts auf sich kommen, lässt
durch Richter kritisch überprüfen, ob sie sich bei den Lebenseinschränkungen,
die sie bei den Arbeitslosen durchdrückt, wirklich auf die beschränkt
hat, die auch legitim sind und auf die sie sich penibel in einem
Rechtskodex festgelegt hat. Nicht Willkür, falsche Sparsamkeit oder
Einseitigkeit sollen bei der eingerichteten Versorgung der
subproletarischen Bürger die Feder führen, sondern nur das, was
allgemein notwendig ist, für alle gilt und den Gemeinwohlprinzipien
entspricht; kein Sonder- oder Unterfall von Langzeitarbeitslosigkeit soll
darauf verzichten müssen, rechtlich berücksichtigt worden zu sein!
Entsprechend wird das System des ALG II von der Recht sprechenden
Gewalt gleich doppelt durchgemustert. Einerseits wird abgeglichen, ob denn
der Gesetzgeber auch alles richtig gemacht hat: Hat er alle gültigen
rechtlichen Standards auch eingehalten; widerspricht die neue
Rechtssetzung irgendeiner anderen staatlichen Rechtsvorschrift, am Schluss
gar einem der schönen und edlen Grundsätze unserer Republik, wie sie im
Grundrechtskatalog verbindlich gemeißelt stehen und auf die der
Arbeitslose als Bürger ein Anrecht hat? Wenn die Armut in seiner
Gesellschaft diesem staatlichen Tugendkatalog widerspräche, dann hielte
das unser Rechtsstaat glatt für ein Armutszeugnis – für sich.
Wenn sich dann herausstellt, dass das Recht tatsächlich auch durch und
durch rechtens ist, dann kommt als nächstes die Durchführung des
Gesetzes auf den Prüfstand: Hat die Exekutive das Recht denn auch richtig
angewandt, ist also der besondere Fall des Antragstellers auch korrekt
unters Recht subsumiert worden? Und sollten die Richter in der einen oder
anderen Abteilung einen Verstoß entdecken, dann würde das entsprechende
Sozialgesetzbuch ganz oder in Teilen für Unrecht erklärt und korrigiert
werden.
Auf dieses Angebot
steigen die Arbeitslosen massenhaft ein: „Das Gesetz hatte […] eine
Flut von Klagen von betroffenen Leistungsempfängern vor den
Sozialgerichten ausgelöst“ (Welt kompakt, 24.11.). Dabei hat dieser
Königsweg über das Recht für sie einen Pferdefuß. Während sie beim
Recht vorstellig werden, weil sie mit ihrer neu geschaffenen Lage nicht
zurechtkommen und sich nicht damit abfinden wollen, kommt das hohe Gericht
von einem anderen Standpunkt, dem der Rechtslage, her und wirft von daher
seinen ganz eigenen Blick auf die Lebenssituation der Kläger. Die Sache,
die da vom Bundessozialgericht beurteilt wird, ist nicht das Elend selbst,
sondern der kodifizierte Wille des Gesetzgebers, den Arbeitslosen in
diesen bescheidensten Lebensumständen eine Grundversorgung zuzuweisen.
Was wie eine unbedeutende Umformulierung ausschaut, stellt eine ziemliche
Verschiebung dar. Denn das aus der Armut geborene Interesse der
„Betroffenen am Zurechtkommen, an dem sie schlecht und recht
herumlaborieren, ist damit vor dem juristischen Auge gerade mal so viel
wert wie die Berechtigung dieses Überlebensprogramms, die ihm vom
Gesetzgeber mit dem Genuss des Rechts auf Hartz IV auch zugestanden
wird. Was bei Arbeitslosen ihr Wille zum Zurechtkommen ist, das betrachtet
Justitia unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Korrektheit des
Sozialgesetzbuches, das die Not in ein System von Leistungsberechtigungen
und daraus erwachsenen Pflichten übersetzt und verwandelt.
Bei der juristischen Überprüfung des
Regelsatzes durch das Bundessozialgericht geht es entsprechend
rechtsimmanent zu. Kontrolliert wird im Kern, ob die gesetzliche
Festlegung dessen, was ein Arbeitsloser an Existenzinteresse in der
Bundesrepublik geltend machen darf, durch das Recht auch gewährleistet
wird. Was an gesetzgebender und ausführender Gewalt an den Hartz‑IV-Empfängern
vom Staat ausgeübt wird, das lässt er eben nur an seinen eigenen Maßstäben,
denen seiner Rechtsordnung messen. So sichert der Sozialstaat als Rechtsstaat
den Inhalt seines ganzen Umgangs mit den Arbeitslosen ab. Mit seiner Recht
sprechenden Gewalt anerkennt und würdigt gewaltenteiliges Gemeinwesen die
notwendig entstehende Unzufriedenheit bei den Hart‑IV-Leuten
dadurch, dass sie von ihrer unabhängigen dritten Gewalt aufwändig überprüfen
lässt, ob der soziale Abstieg auch wirklich und in jeder rechtlichen
Hinsicht korrekt ist. Dann freilich ist er auch unangreifbar und kein
Einwand ist mehr gültig.
In der nächsten Analyse wird dargestellt, wie
das Bundessozialgericht herausgefunden hat, dass 345 Euro im Monat genau
ermittelt, lebensnah gestaltet, zielführend konzipiert und fristgemäß
bekannt gegeben worden sind, dass also für diejenigen, die davon leben müssen,
absolut kein Grund zur Klage besteht!
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Die
Analyse des GegenStandpunkt-Verlags
in Radio Lora München vom 5. Februar 2007
GegenStandpunkt – Kein
Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 31. Januar 2007
Das
Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (2)
Wie
das Bundessozialgericht herausgefunden hat, dass 345 Euro im Monat genau
ermittelt, lebensnah gestaltet, zielführend konzipiert und fristgemäß
bekannt gegeben worden sind, dass also für die, die davon leben müssen,
kein Grund zur Klage besteht!
Quelle: Gegenstandpunkt
Genau
geprüft wurde dabei als erstes, ob der Gesetzgeber sich beim Berechnen
des Existenzminimums nicht verrechnet hat. Als Vorgabe stehen dem Gericht
dabei die Haushaltsposten zur Verfügung, die der Sozialstaat einer
Existenz, die sich am unteren Ende der gesellschaftlichen Hierarchie
befindet, zugesteht oder besser: zuteilt. Entlang dieser Posten rechnet
das Gericht kleinlich nach, ob denn da jeder anerkannte Überlebensposten
– von der Anzahl der monatlichen Briefmarken bis zum Brotverbrauch –
auch korrekt ermittelt, gewichtet und beziffert worden ist. Das
beruhigende Ergebnis: „Fehler bei der Festsetzung des Regelsatzes
sind nicht erkennbar“ (SZ, 24.11.). Bei der Übersetzung der von
kapitalistischer Rationalität produzierten Armut in ein Zahlenwerk, das
einen Elendsbedarf ermittelt, lassen die Richter nichts aus und entdecken
keinen Verstoß. Ja, wenn sich bei den Berechnungskriterien vertan worden
wäre, dann müsste die entsprechende Bestimmung im Sozialgesetzbuch
vielleicht geändert werden, wären möglicherweise sogar ein paar Euro
mehr für die Hartz‑IV-Haushalte herausgesprungen. So aber:
Fehlanzeige! Die Hoffnung der Kläger, mit dem Nachweis von Fehlern
vielleicht das Gesetz als Ganzes kippen zu können, wurde so gleich
abgeschmettert. Und selbst wenn es zu Berechnungsfehlern gekommen wäre, hätte
das am Prinzip nichts geändert: dass nämlich im Grundgesetz für
Arbeitslose eine Verschlechterung ihres Lebens nun mal vorgesehen ist: „Selbst
fachliche Fehler bei der Festlegung des Arbeitslosengeldes II würden zwar
zu Bedenken führen, aber keinesfalls zur Verfassungswidrigkeit der
Regelung, betonten die Richter“ (FAZ, 24.11.). Fehler, sofern sie
denn vorkämen, wären zwar bedenklich, würden aber keinesfalls gegen das
Gesetzeswerk als ganzes sprechen.
Wie
um den Klagenden noch einmal nachdrücklich vor Augen zu führen, dass es
der Staat ist, der ihren Bedarf festlegt, und nicht ihr Bedarf, der den
Staat auf eine „bestimmte“ Geldzahlung festlegt, fügt dann das
Gericht noch hinzu: „Aus dem Sozialstaatsgrundsatz lässt sich kein
Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren“
(SZ, 23.11.). Die Bundessozialrichter bestätigen damit eine Vorinstanz.
Dort hatte eine Klägerin argumentiert, „der Regelsatz decke nicht
den tatsächlichen Lebensbedarf“ (FAZ, 24.11.). Aber diesen „tatsächlichen
Lebensbedarf“ verweisen die Gerichte ins Reich der subjektiven
Einbildung. Der „Lebensbedarf“ hat sich nach der gesetzlichen Vorgabe
zu richten, und dagegen kommen auch ausgewiesene Armutsspezialisten nicht
an, nämlich die Wohlfahrtsverbände, „die bereits festgestellt
haben, dass die Regelleistung um bis zu 20 % zu niedrig berechnet
worden sei“ (FAZ, 24.11.). Nicht, was ein Arbeitsloser benötigt,
wird im Gesetz festgeschrieben, sondern Hartz IV bestimmt, was der
Mensch benötigt. Und ein Müntefering bekräftigt das noch einmal mit der
Feststellung, dass man dabei nicht schludrig, sondern im Gegenteil sehr
genau vorgegangen sei: Es handle sich um eine „genau festgestellte“
Größe des absolut notwendigen Bedarfs, „der sich auf eine
Einkommens- und Verbrauchsstatistik gründe“ (Müntefering, Welt
kompakt, 24.11.). Das ist natürlich ein Schwindel, denn es kommt schon
sehr darauf an, welche „Einkommens- und Verbrauchstatistik“
herangezogen wird – der „tatsächliche Lebensbedarf“ der oberen
Zehntausend sieht ja wohl ein wenig anders aus als der des großen
Rests… Aber es ist ja klar, dass die Dauerarbeitslosen sich an den „durchschnittlichen
Verbrauchskosten unterer Einkommensschichten“ (SZ, 24.11.) zu
orientieren haben bzw. sich daran messen lassen müssen. Und es muss darüber
hinaus klar sein, dass hier ein Abstandsgebot gilt.
„Der
Gesetzgeber hat bei der Einschätzung der notwendigen Leistungen einen
breiten Spielraum“ (FAZ, 24.11.), hebt das Gericht an und fährt
dann fort: Es gibt rechtlich nichts zu beanstanden, wenn der
ALG-II-Bezieher ein Stück zusätzlicher Not eingebrockt bekommt und bei
ihm der gängige Armutsstandard extra unterschritten wird. Schließlich
sei es doch „das Ziel der Arbeitsmarktreform, dass die Hilfsbedürftigen
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten. Um das zu erreichen,
sei es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren
Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme
einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren
Bereich der Einkommensgruppen“ (SZ, 23.11.). Das ist doch mal ein
echt objektiver Maßstab für den „tatsächlichen Lebensbedarf“ eines
Dauerarbeitslosen: Die Lohnzustände auf dem Arbeitsmarkt teilen ihm mit,
dass er auf jeden Fall darunter liegen muss. Sein Recht besteht also
darin, dass ihm seine Not in Form der „Bedarfsermittlung“ so verschärft
wird, dass er sich an den mies bezahlten Jobs der „unteren
Einkommensgruppe“ zu „orientieren“ gezwungen ist, sie also
schwerlich ablehnen kann. Und das ist dann auch – so der sach- und
zeitgerechte Zynismus des Bundessozialgerichts – Sinn und Zweck der
ganzen „Arbeitsmarktreform“, wovon „Hartz IV“ nur ein
Baustein ist: Die Stütze ist ja extra so niedrig angesetzt, um die Leute
aus dem Bezug von ALG II wieder herauszuekeln. Eine weitere
Nachhilfestunde für unzufriedene Dauerarbeitslose: Ihre Beschwerde, der
Sozialstaat könne sie doch nicht so mies behandeln, wird mit dem Hinweis
für rechtlich haltlos erklärt, genau dieser miese Umgang mit ihnen sei
der Witz der Arbeitsmarktreform. Sie auf ein Niveau noch unterhalb der
„unteren Einkommensgruppe“, also noch unter die von den Unternehmern
ständig vergrößerte Masse der working poor zu drücken, „das ist
vom Gesetzgeber in dieser Härte gewollt“ (Urteilsbegründung, Az.:
B 11b AS 1/06 R).
Auch
einen anderen Versuch, der neuen Verarmung zu entgehen, weist das oberste
Sozialgericht zurück. Es wurde geklagt, der Staat habe das Vertrauen der
Arbeitslosen hintergangen, ihnen nämlich mit der neuen Regelung eine
Schlechterstellung zugemutet, auf die sich nicht hätten einstellen können.
Die Antwort des Gerichts auf diesen juristischen Einfall: Weil die „Regelungen
rund ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten verabschiedet“ wurden, sei „das
rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip gewahrt. Schließlich hätten die
Betroffenen ausreichend Gelegenheit gehabt, sich bei der Umstellung der
Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II auf die neue Rechtslage
einzustellen“ (Urteilsbegründung). Wenn man rechtzeitig weiß, dass
man das Geld nicht mehr nach alter Gewohnheit ausgeben kann und sich
finanziell neu sortieren muss, dann geht so eine Verarmung auf Ansage
rechtlich in Ordnung – rechtlich wichtig ist die fristgemäße
Bekanntgabe, das hat das Gericht überprüft und keinen Verstoß gefunden.
Eine ehrliche Auskunft aus nüchternem Juristenmund. Der Standpunkt, man
habe doch als Bürger ein Recht darauf, sich auf die Gültigkeit der
eingerichteten staatlichen Armutsregelungen verlassen zu können, ist fehl
am Platz. Es ist der Staat, der das Recht hat, seinen Untertanen
vorzuschreiben, ab wann und an welches neue Gesetz sie sich anzupassen
haben, und nicht umgekehrt ist es der Bürger, der vom Staat fordern kann,
er habe sich an seine bestehenden Regelungen zu halten!
345
Euro! So viel muss sein – für die Menschenwürde!
Nach
der Abschmetterung der Klage auf Abmilderung von Hartz IV gibt es zum
Abschluss noch eine frohe Botschaft vom BSG. Auch unsere zum
gesellschaftlichen Bodensatz erklärten Mitbürger sind und bleiben
Menschen mit einem grundgesetzlich verbrieften Wert. Denn „345
Euro im Monat reichen für ein Leben in Menschenwürde aus“ (SZ,
24.11.). Eine tolle Sache diese Würde! Es braucht echt nicht viel, ein
paar Hundert Euro reichen, damit man ein Leben in ihr führen kann. Eine
gewisse Gleichgültigkeit und eine Portion rücksichtsloser Ignoranz gegenüber
den Hartz-IV-Lebensumständen gehören bei diesem Grundwert unseres
Staates offensichtlich dazu. So beschränkt der Umfang der Lebenschancen
mit 345 Euro auch ist, die Menschenwürde wird dadurch nicht angetastet.
Sie kommt dem Menschen ganz getrennt von seinen Lebensumständen zu –
und seien diese noch so dürftig. Schön ist an dieser Würde auch, dass
man für sie – anders als bei Hartz IV – keinen Finger rühren muss,
sie daher auch nicht verlieren kann. Kein Bedürftigkeitsnachweis ist zu
erbringen, keine Bereitschaft zur Integration auf dem Arbeitsmarkt muss
unter Beweis gestellt werden. Die politische Hoheit macht einem dieses
Geschenk ohne jede Gegenleistung großzügig per Grundgesetz, und die
Richter befinden, wie viel Arbeitslosenarmut sich mit ihr verträgt. Wie
gut, dass der Arbeitslose diese Menschenwürde hat! Denn ohne sie wäre er
glatt nur der arme Tropf, der er als abgehängter, staatlich alimentierter
Subprolet in der Klassengesellschaft ist. Mit ihr ist er eine
freie, selbstbestimmte Person, die wie von (Menschen‑)Natur aus zum
Gemeinwesen gehört. Statt bloß ausgeschlossen zu sein von Geld und
Arbeit, ist er eingeschlossen in den Kreis anerkannter menschlicher
Mitglieder des staatlichen Zusammenhangs und darf sich seiner menschenwürdigen
Gleichheit freuen, die ihm ebenso zusteht wie den Unternehmern, die ihn
arbeitslos gemacht haben, und den Politikern, die ihm die Arbeitslosigkeit
als Dauernotprogramm zwingend vorschreiben.
Das
ist die eine Seite des Urteils: Es braucht nicht viele Euros, damit ein würdiges
Leben für den Arbeitslosen herausspringt. Die andere Seite des Urteils
ist: Aber so viele Euros müssen es dann schon sein. Irgendwo unterhalb
des Regelsatzes – so die Dialektik der Richter – scheint dieses
sensible Ding Menschenwürde dann doch empfindlich Schaden zu nehmen. Da
steht die Welt Kopf! Derselbe Regelsatz samt Zuschüssen, der eben noch
unter den diversen sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gründen gar nicht
niedrig genug sein konnte, darf jetzt vom Standpunkt der Menschenwürde
aus nicht zu niedrig sein! Irgendwo soll eine Untergrenze der
Verarmung gelten – nicht etwa aus dem schlichten Grund, weil die
Betroffenen sonst noch elender dran wären als sie es eh schon sind,
sondern weil sonst ihr Recht auf Menschenwürde elend dran wäre! Am
unteren Rand der Gesellschaft herumzukrebsen, das geht für BSG-Richter in
Ordnung; aber sein Recht auf eine anerkannte Zugehörigkeit zum
Gemeinwesen zu verlieren und damit ein – im wörtlichen Sinn – A‑sozialer
zu werden, davor schützt das Geschenk der Menschenwürde den
Dauerarbeitslosen.
Verdient
gemacht haben sich die Richter zu guter Letzt um die Festlegung, mit wie
viel Geld der Dauerarbeitslose so arm ist, wie es politökonomisch zweckmäßig
ist, aber nicht so arm, dass er aufhört, ein im Prinzip immer noch
anerkanntes Gesellschaftsmitglied zu sein. Den Wahnsinn, eine Grenze
zwischen menschenunwürdiger und menschenwürdiger Not oder zwischen
sozialunverträglichem und sozialverträglichem Elend so genau
festzulegen, dass am Schluss ein zum Wert des Menschen passender
Geldbetrag herauskommt, den haben die Bundessozialrichter mit ihrem
breiten Gemüt auch noch hingekriegt. Bei exakt 345 Euro pro Monat, so
haben sie definiert, ist die „Teilnahme am gesellschaftlichen und
kulturellen Leben“ (Urteilsbegründung) gewährleistet und der Mensch
ist – auf den Euro genau – noch Mensch.
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