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Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 29. Januar 2007
GegenStandpunkt
Kein Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 31. Januar 2007

Das Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (1)

Das Verarmungsprogramm des Staates ist höchstrichterlich für gerecht befunden: 345 € im Monat müssen für Langzeitarbeitslose zum Überleben reichen! 

Quelle: Gegenstandpunkt

Im Unterschied zum Namenspatron des Verelendungsgesetzes für Langzeitarbeitslose hat die Justiz bei seinen Opfern keine Gnade vor dem Recht walten lassen: Ende November 2006 entschied das BSG in einem Grundsatzurteil, dass der Regelsatz von 345 € das „zum menschenwürdigen Leben notwendige Existenzminimum nicht unterschreite.“

Die politische Herrschaft unseres klassengesellschaftlichen Gemeinwesens verfährt sehr fürsorglich mit ihren Langzeitarbeitslosen. Jede ihrer drei Gewalten kümmert sich nachhaltig um sie. Da hat sich die gesetzgebende Gewalt dieses Millionenheers angenommen und ist ein einem langwierigen Gesetzgebungsprozess zu dem Grundsatzbefund gekommen: Wenn die kapitalistische Produktionsweise schon einen anschwellenden menschlichen Bodensatz produziert, dann schreibt man diese Überflüssigen nicht einfach ab, sondern lässt ihnen etwas zukommen. Und zwar nicht etwa bloß ein lebenserhaltendes Daueralmosen, damit sie über die Runden kommen, sondern ein richtiges Recht auf eine staatliche Grundversorgung. Wenn die gültige Wirtschaftsweise mit fortschreitender Produktion von Armut einhergeht, dann ist für humanistisch gesinnte Gesetzgeber nichts naheliegender als diesem menschlichen Kollateralschaden dergestalt unterstützend unter die Arme zu greifen, dass den Bedürftigen mit Hartz IV ein rechtsstaatlich abgesichertes Versprechen auf „Armut als Lebensform“ (SZ, 7.12.) gewährt wird.

So ein gut gemeintes Gesetz will auch ordentlich eingerichtet und in der Praxis für alle darunter fallenden Armen organisiert sein. Für die tatkräftige Umsetzung ist die ausführende Gewalt zuständig. Sie realisiert die gesetzliche Vorgabe mit einem flächendeckend eingerichteten Verwaltungsapparat aus Arbeitsagenturen, Wohnungsämtern und Sozialämtern für diesen menschlichen Ausschuss der Marktwirtschaft. Eine Heerschar von „persönlichen Betreuern“, Fachreferenten, Sachbearbeitern, usw. mustert genauestens und sachgerecht die ganze Elendsklientel nach den gesetzlichen Vorgaben in Hinblick auf nötige Zuschüsse durch. So ordentlich und aufwändig geht es in einem demokratischen Rechtsstaat zu, wenn Bürger mit einem Anspruch auf staatliche Leistungen versehen werden: Da gibt es keinen Rollstuhl fahrenden Hartz‑IVler, der nicht sein gutes Recht auf einen Zuschuss für seinen fahrbaren Untersatz anmelden kann und bearbeitet kriegt, keine dauerarbeitslose Mama aus „zerrütteten Familienverhältnissen“, deren nötige Ausgaben für Windeln nicht im Gesetz vorgesehen, ergo amtlich auch überprüft werden müssen. Da wird penibel in den Verordnungen nachgeschaut, genau berechnet und „vorläufig“ wie „in vollem Umfang“ beschieden, inwiefern solche Notlagen mit ihrem alternativlosen Angewiesensein auf Staatsstütze auch rechtlichen Respekt und damit ein paar Euro zusätzliches Sozialsponsoring zum Regelsatz verdienen. So kommen all die „Fälle“ zu ihrem Recht, in dem die Bedarfslage dieser neu installierten Armenschicht in ihrer reichen Vielfalt in lauter dafür vorgesehene „besondere Sachverhalte“ unterteilt und aufgelistet ist. Keine dreiköpfige Familie muss ihr kleines Leben in einer zu komfortablen Wohnung fristen, die sie sich eh nicht leisten kann, weil Mietkostenübernahme praktischerweise genau für eine „angemessene Wohnungsgröße von 75 qm bzw. drei Zimmer“ vorgesehen ist. Und haufenweise sind „mögliche Zuschüsse“ z. B. für „Mehrbedarf von Schwangeren oder Alleinerziehenden“ fest in den Haushalten von Städten und Gemeinden eingeplant, weil notorisch jeder gewöhnliche Wechselfall der bürgerlichen Existenz bei denen, „die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, schnell existenzielle Probleme mit sich bringt“ (SZ, 18.12.). Womit im Resultat dann bei den Bezuschussten exakt das an „bedarfsdeckenden Zuweisungen“ herauskommt, was kostenbewusste Sozialreferenten, Wohnungsdezernenten u. a. vor Ort ihnen mit ortsüblichem Fug und Recht auch zukommen lassen. So bekommt keiner ungerechtfertigterweise am Schluss einen Euro zu viel, also garantiert alle das, was die neue Rechtslage als das ihnen angemessene Armutsniveau definiert.

Und schließlich offeriert der demokratische Staat den so zu Anspruchsberechtigten aufgestiegenen Arbeitslosen am Schluss auch noch den Beschwerdeweg über die Gerichte. Wer sich schlecht behandelt fühlt – welcher Hartz‑IV-Empfänger tut das nicht!? – und sich mit seiner ökonomisch so vernünftigen, politisch leider unumgänglichen, wenn auch persönlich oft tragischen Verarmung nicht abfinden will, für den hat der Rechtsstaat mit dem Klageweg einen ganz speziellen Service im Angebot. Die Opfer dürfen bei der Sozialgerichtsbarkeit kontrollieren lassen, ob das neue Gesetz auch wirklich rechtens ist. Arbeitslose können bei ihrer Herrschaft die genaue Überprüfung in Auftrag geben, ob in ihrem Fall nicht ein unfähiger Beamtenapparat selbstherrlich und unangemessen sie um ihr gutes Recht und die dazugehörigen Leistungen betrogen hat. Und mehr noch: Ob nicht überhaupt „die da oben“ mit Hartz IV ein verfassungswidriges Gesetz beschlossen haben, das den fundamentalen Werten, auf die man als arbeitsloser Bürger und Mensch an sich und per Grundgesetz ein Anrecht hat, Hohn spricht. Da lässt die Bundesrepublik nichts auf sich kommen, lässt durch Richter kritisch überprüfen, ob sie sich bei den Lebenseinschränkungen, die sie bei den Arbeitslosen durchdrückt, wirklich auf die beschränkt hat, die auch legitim sind und auf die sie sich penibel in einem Rechtskodex festgelegt hat. Nicht Willkür, falsche Sparsamkeit oder Einseitigkeit sollen bei der eingerichteten Versorgung der subproletarischen Bürger die Feder führen, sondern nur das, was allgemein notwendig ist, für alle gilt und den Gemeinwohlprinzipien entspricht; kein Sonder- oder Unterfall von Langzeitarbeitslosigkeit soll darauf verzichten müssen, rechtlich berücksichtigt worden zu sein! Entsprechend wird das System des ALG II von der Recht sprechenden Gewalt gleich doppelt durchgemustert. Einerseits wird abgeglichen, ob denn der Gesetzgeber auch alles richtig gemacht hat: Hat er alle gültigen rechtlichen Standards auch eingehalten; widerspricht die neue Rechtssetzung irgendeiner anderen staatlichen Rechtsvorschrift, am Schluss gar einem der schönen und edlen Grundsätze unserer Republik, wie sie im Grundrechtskatalog verbindlich gemeißelt stehen und auf die der Arbeitslose als Bürger ein Anrecht hat? Wenn die Armut in seiner Gesellschaft diesem staatlichen Tugendkatalog widerspräche, dann hielte das unser Rechtsstaat glatt für ein Armutszeugnis – für sich. Wenn sich dann herausstellt, dass das Recht tatsächlich auch durch und durch rechtens ist, dann kommt als nächstes die Durchführung des Gesetzes auf den Prüfstand: Hat die Exekutive das Recht denn auch richtig angewandt, ist also der besondere Fall des Antragstellers auch korrekt unters Recht subsumiert worden? Und sollten die Richter in der einen oder anderen Abteilung einen Verstoß entdecken, dann würde das entsprechende Sozialgesetzbuch ganz oder in Teilen für Unrecht erklärt und korrigiert werden.

Auf dieses Angebot steigen die Arbeitslosen massenhaft ein: „Das Gesetz hatte […] eine Flut von Klagen von betroffenen Leistungsempfängern vor den Sozialgerichten ausgelöst“ (Welt kompakt, 24.11.). Dabei hat dieser Königsweg über das Recht für sie einen Pferdefuß. Während sie beim Recht vorstellig werden, weil sie mit ihrer neu geschaffenen Lage nicht zurechtkommen und sich nicht damit abfinden wollen, kommt das hohe Gericht von einem anderen Standpunkt, dem der Rechtslage, her und wirft von daher seinen ganz eigenen Blick auf die Lebenssituation der Kläger. Die Sache, die da vom Bundessozialgericht beurteilt wird, ist nicht das Elend selbst, sondern der kodifizierte Wille des Gesetzgebers, den Arbeitslosen in diesen bescheidensten Lebensumständen eine Grundversorgung zuzuweisen. Was wie eine unbedeutende Umformulierung ausschaut, stellt eine ziemliche Verschiebung dar. Denn das aus der Armut geborene Interesse der „Betroffenen am Zurechtkommen, an dem sie schlecht und recht herumlaborieren, ist damit vor dem juristischen Auge gerade mal so viel wert wie die Berechtigung dieses Überlebensprogramms, die ihm vom Gesetzgeber mit dem Genuss des Rechts auf Hartz IV auch zugestanden wird. Was bei Arbeitslosen ihr Wille zum Zurechtkommen ist, das betrachtet Justitia unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Korrektheit des Sozialgesetzbuches, das die Not in ein System von Leistungsberechtigungen und daraus erwachsenen Pflichten übersetzt und verwandelt.

Bei der juristischen Überprüfung des Regelsatzes durch das Bundessozialgericht geht es entsprechend rechtsimmanent zu. Kontrolliert wird im Kern, ob die gesetzliche Festlegung dessen, was ein Arbeitsloser an Existenzinteresse in der Bundesrepublik geltend machen darf, durch das Recht auch gewährleistet wird. Was an gesetzgebender und ausführender Gewalt an den Hartz‑IV-Empfängern vom Staat ausgeübt wird, das lässt er eben nur an seinen eigenen Maßstäben, denen seiner Rechtsordnung messen. So sichert der Sozialstaat als Rechtsstaat den Inhalt seines ganzen Umgangs mit den Arbeitslosen ab. Mit seiner Recht sprechenden Gewalt anerkennt und würdigt gewaltenteiliges Gemeinwesen die notwendig entstehende Unzufriedenheit bei den Hart‑IV-Leuten dadurch, dass sie von ihrer unabhängigen dritten Gewalt aufwändig überprüfen lässt, ob der soziale Abstieg auch wirklich und in jeder rechtlichen Hinsicht korrekt ist. Dann freilich ist er auch unangreifbar und kein Einwand ist mehr gültig.

In der nächsten Analyse wird dargestellt, wie das Bundessozialgericht herausgefunden hat, dass 345 Euro im Monat genau ermittelt, lebensnah gestaltet, zielführend konzipiert und fristgemäß bekannt gegeben worden sind, dass also für diejenigen, die davon leben müssen, absolut kein Grund zur Klage besteht!

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Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 5. Februar 2007
GegenStandpunktKein Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 31. Januar 2007

Das Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (2)

Wie das Bundessozialgericht herausgefunden hat, dass 345 Euro im Monat genau ermittelt, lebensnah gestaltet, zielführend konzipiert und fristgemäß bekannt gegeben worden sind, dass also für die, die davon leben müssen, kein Grund zur Klage besteht!

Quelle: Gegenstandpunkt

Genau geprüft wurde dabei als erstes, ob der Gesetzgeber sich beim Berechnen des Existenzminimums nicht verrechnet hat. Als Vorgabe stehen dem Gericht dabei die Haushaltsposten zur Verfügung, die der Sozialstaat einer Existenz, die sich am unteren Ende der gesellschaftlichen Hierarchie befindet, zugesteht oder besser: zuteilt. Entlang dieser Posten rechnet das Gericht kleinlich nach, ob denn da jeder anerkannte Überlebensposten – von der Anzahl der monatlichen Briefmarken bis zum Brotverbrauch – auch korrekt ermittelt, gewichtet und beziffert worden ist. Das beruhigende Ergebnis: „Fehler bei der Festsetzung des Regelsatzes sind nicht erkennbar“ (SZ, 24.11.). Bei der Übersetzung der von kapitalistischer Rationalität produzierten Armut in ein Zahlenwerk, das einen Elendsbedarf ermittelt, lassen die Richter nichts aus und entdecken keinen Verstoß. Ja, wenn sich bei den Berechnungskriterien vertan worden wäre, dann müsste die entsprechende Bestimmung im Sozialgesetzbuch vielleicht geändert werden, wären möglicherweise sogar ein paar Euro mehr für die Hartz‑IV-Haushalte herausgesprungen. So aber: Fehlanzeige! Die Hoffnung der Kläger, mit dem Nachweis von Fehlern vielleicht das Gesetz als Ganzes kippen zu können, wurde so gleich abgeschmettert. Und selbst wenn es zu Berechnungsfehlern gekommen wäre, hätte das am Prinzip nichts geändert: dass nämlich im Grundgesetz für Arbeitslose eine Verschlechterung ihres Lebens nun mal vorgesehen ist: „Selbst fachliche Fehler bei der Festlegung des Arbeitslosengeldes II würden zwar zu Bedenken führen, aber keinesfalls zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, betonten die Richter“ (FAZ, 24.11.). Fehler, sofern sie denn vorkämen, wären zwar bedenklich, würden aber keinesfalls gegen das Gesetzeswerk als ganzes sprechen.

Wie um den Klagenden noch einmal nachdrücklich vor Augen zu führen, dass es der Staat ist, der ihren Bedarf festlegt, und nicht ihr Bedarf, der den Staat auf eine „bestimmte“ Geldzahlung festlegt, fügt dann das Gericht noch hinzu: „Aus dem Sozialstaatsgrundsatz lässt sich kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren“ (SZ, 23.11.). Die Bundessozialrichter bestätigen damit eine Vorinstanz. Dort hatte eine Klägerin argumentiert, „der Regelsatz decke nicht den tatsächlichen Lebensbedarf“ (FAZ, 24.11.). Aber diesen „tatsächlichen Lebensbedarf“ verweisen die Gerichte ins Reich der subjektiven Einbildung. Der „Lebensbedarf“ hat sich nach der gesetzlichen Vorgabe zu richten, und dagegen kommen auch ausgewiesene Armutsspezialisten nicht an, nämlich die Wohlfahrtsverbände, „die bereits festgestellt haben, dass die Regelleistung um bis zu 20 % zu niedrig berechnet worden sei“ (FAZ, 24.11.). Nicht, was ein Arbeitsloser benötigt, wird im Gesetz festgeschrieben, sondern Hartz IV bestimmt, was der Mensch benötigt. Und ein Müntefering bekräftigt das noch einmal mit der Feststellung, dass man dabei nicht schludrig, sondern im Gegenteil sehr genau vorgegangen sei: Es handle sich um eine „genau festgestellte“ Größe des absolut notwendigen Bedarfs, „der sich auf eine Einkommens- und Verbrauchsstatistik gründe“ (Müntefering, Welt kompakt, 24.11.). Das ist natürlich ein Schwindel, denn es kommt schon sehr darauf an, welche „Einkommens- und Verbrauchstatistik“ herangezogen wird – der „tatsächliche Lebensbedarf“ der oberen Zehntausend sieht ja wohl ein wenig anders aus als der des großen Rests… Aber es ist ja klar, dass die Dauerarbeitslosen sich an den „durchschnittlichen Verbrauchskosten unterer Einkommensschichten“ (SZ, 24.11.) zu orientieren haben bzw. sich daran messen lassen müssen. Und es muss darüber hinaus klar sein, dass hier ein Abstandsgebot gilt.

„Der Gesetzgeber hat bei der Einschätzung der notwendigen Leistungen einen breiten Spielraum“ (FAZ, 24.11.), hebt das Gericht an und fährt dann fort: Es gibt rechtlich nichts zu beanstanden, wenn der ALG-II-Bezieher ein Stück zusätzlicher Not eingebrockt bekommt und bei ihm der gängige Armutsstandard extra unterschritten wird. Schließlich sei es doch „das Ziel der Arbeitsmarktreform, dass die Hilfsbedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten. Um das zu erreichen, sei es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen“ (SZ, 23.11.). Das ist doch mal ein echt objektiver Maßstab für den „tatsächlichen Lebensbedarf“ eines Dauerarbeitslosen: Die Lohnzustände auf dem Arbeitsmarkt teilen ihm mit, dass er auf jeden Fall darunter liegen muss. Sein Recht besteht also darin, dass ihm seine Not in Form der „Bedarfsermittlung“ so verschärft wird, dass er sich an den mies bezahlten Jobs der „unteren Einkommensgruppe“ zu „orientieren“ gezwungen ist, sie also schwerlich ablehnen kann. Und das ist dann auch – so der sach- und zeitgerechte Zynismus des Bundessozialgerichts – Sinn und Zweck der ganzen „Arbeitsmarktreform“, wovon „Hartz IV“ nur ein Baustein ist: Die Stütze ist ja extra so niedrig angesetzt, um die Leute aus dem Bezug von ALG II wieder herauszuekeln. Eine weitere Nachhilfestunde für unzufriedene Dauerarbeitslose: Ihre Beschwerde, der Sozialstaat könne sie doch nicht so mies behandeln, wird mit dem Hinweis für rechtlich haltlos erklärt, genau dieser miese Umgang mit ihnen sei der Witz der Arbeitsmarktreform. Sie auf ein Niveau noch unterhalb der „unteren Einkommensgruppe“, also noch unter die von den Unternehmern ständig vergrößerte Masse der working poor zu drücken, „das ist vom Gesetzgeber in dieser Härte gewollt“ (Urteilsbegründung, Az.: B 11b AS 1/06 R).

Auch einen anderen Versuch, der neuen Verarmung zu entgehen, weist das oberste Sozialgericht zurück. Es wurde geklagt, der Staat habe das Vertrauen der Arbeitslosen hintergangen, ihnen nämlich mit der neuen Regelung eine Schlechterstellung zugemutet, auf die sich nicht hätten einstellen können. Die Antwort des Gerichts auf diesen juristischen Einfall: Weil die „Regelungen rund ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten verabschiedet“ wurden, sei „das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip gewahrt. Schließlich hätten die Betroffenen ausreichend Gelegenheit gehabt, sich bei der Umstellung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II auf die neue Rechtslage einzustellen“ (Urteilsbegründung). Wenn man rechtzeitig weiß, dass man das Geld nicht mehr nach alter Gewohnheit ausgeben kann und sich finanziell neu sortieren muss, dann geht so eine Verarmung auf Ansage rechtlich in Ordnung – rechtlich wichtig ist die fristgemäße Bekanntgabe, das hat das Gericht überprüft und keinen Verstoß gefunden. Eine ehrliche Auskunft aus nüchternem Juristenmund. Der Standpunkt, man habe doch als Bürger ein Recht darauf, sich auf die Gültigkeit der eingerichteten staatlichen Armutsregelungen verlassen zu können, ist fehl am Platz. Es ist der Staat, der das Recht hat, seinen Untertanen vorzuschreiben, ab wann und an welches neue Gesetz sie sich anzupassen haben, und nicht umgekehrt ist es der Bürger, der vom Staat fordern kann, er habe sich an seine bestehenden Regelungen zu halten!

345 Euro! So viel muss sein – für die Menschenwürde!

Nach der Abschmetterung der Klage auf Abmilderung von Hartz IV gibt es zum Abschluss noch eine frohe Botschaft vom BSG. Auch unsere zum gesellschaftlichen Bodensatz erklärten Mitbürger sind und bleiben Menschen mit einem grundgesetzlich verbrieften Wert. Denn „345 Euro im Monat reichen für ein Leben in Menschenwürde aus“ (SZ, 24.11.). Eine tolle Sache diese Würde! Es braucht echt nicht viel, ein paar Hundert Euro reichen, damit man ein Leben in ihr führen kann. Eine gewisse Gleichgültigkeit und eine Portion rücksichtsloser Ignoranz gegenüber den Hartz-IV-Lebensumständen gehören bei diesem Grundwert unseres Staates offensichtlich dazu. So beschränkt der Umfang der Lebenschancen mit 345 Euro auch ist, die Menschenwürde wird dadurch nicht angetastet. Sie kommt dem Menschen ganz getrennt von seinen Lebensumständen zu – und seien diese noch so dürftig. Schön ist an dieser Würde auch, dass man für sie – anders als bei Hartz IV – keinen Finger rühren muss, sie daher auch nicht verlieren kann. Kein Bedürftigkeitsnachweis ist zu erbringen, keine Bereitschaft zur Integration auf dem Arbeitsmarkt muss unter Beweis gestellt werden. Die politische Hoheit macht einem dieses Geschenk ohne jede Gegenleistung großzügig per Grundgesetz, und die Richter befinden, wie viel Arbeitslosenarmut sich mit ihr verträgt. Wie gut, dass der Arbeitslose diese Menschenwürde hat! Denn ohne sie wäre er glatt nur der arme Tropf, der er als abgehängter, staatlich alimentierter Subprolet in der Klassengesellschaft ist. Mit ihr ist er eine freie, selbstbestimmte Person, die wie von (Menschen‑)Natur aus zum Gemeinwesen gehört. Statt bloß ausgeschlossen zu sein von Geld und Arbeit, ist er eingeschlossen in den Kreis anerkannter menschlicher Mitglieder des staatlichen Zusammenhangs und darf sich seiner menschenwürdigen Gleichheit freuen, die ihm ebenso zusteht wie den Unternehmern, die ihn arbeitslos gemacht haben, und den Politikern, die ihm die Arbeitslosigkeit als Dauernotprogramm zwingend vorschreiben.

Das ist die eine Seite des Urteils: Es braucht nicht viele Euros, damit ein würdiges Leben für den Arbeitslosen herausspringt. Die andere Seite des Urteils ist: Aber so viele Euros müssen es dann schon sein. Irgendwo unterhalb des Regelsatzes – so die Dialektik der Richter – scheint dieses sensible Ding Menschenwürde dann doch empfindlich Schaden zu nehmen. Da steht die Welt Kopf! Derselbe Regelsatz samt Zuschüssen, der eben noch unter den diversen sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gründen gar nicht niedrig genug sein konnte, darf jetzt vom Standpunkt der Menschenwürde aus nicht zu niedrig sein! Irgendwo soll eine Untergrenze der Verarmung gelten – nicht etwa aus dem schlichten Grund, weil die Betroffenen sonst noch elender dran wären als sie es eh schon sind, sondern weil sonst ihr Recht auf Menschenwürde elend dran wäre! Am unteren Rand der Gesellschaft herumzukrebsen, das geht für BSG-Richter in Ordnung; aber sein Recht auf eine anerkannte Zugehörigkeit zum Gemeinwesen zu verlieren und damit ein – im wörtlichen Sinn – A‑sozialer zu werden, davor schützt das Geschenk der Menschenwürde den Dauerarbeitslosen.

Verdient gemacht haben sich die Richter zu guter Letzt um die Festlegung, mit wie viel Geld der Dauerarbeitslose so arm ist, wie es politökonomisch zweckmäßig ist, aber nicht so arm, dass er aufhört, ein im Prinzip immer noch anerkanntes Gesellschaftsmitglied zu sein. Den Wahnsinn, eine Grenze zwischen menschenunwürdiger und menschenwürdiger Not oder zwischen sozial­unverträglichem und sozialverträglichem Elend so genau festzulegen, dass am Schluss ein zum Wert des Menschen passender Geldbetrag herauskommt, den haben die Bundessozialrichter mit ihrem breiten Gemüt auch noch hingekriegt. Bei exakt 345 Euro pro Monat, so haben sie definiert, ist die „Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben“ (Urteilsbegründung) gewährleistet und der Mensch ist – auf den Euro genau – noch Mensch.

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