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Erwerbslosen- und JobberInnen- Initiative Kaiserslautern lehnt Ein-Euro-Jobs ab - gegen die weitere Ausdehnung kommunaler Pflichtarbeit“

Die Erwerbslosen-und JobberInnen-Initiative Kaiserslautern, in der sich Arbeitslose, SozialhilfebezieherInnen und prekär Beschäftigte organisiert haben, lehnt die sog. Ein-Euro-Jobs grundsätzlich ab. Sie sieht in dieser Ausweitung kommunaler Pflichtarbeit weder eine Chance auf sinnvolle Qualifizierung noch eine Perspektive für die Betroffenen im Sinne existenzsichernder Arbeit mit tariflicher und sozialer Absicherung.

Aus folgenden Gründen werden „Ein-Euro-Jobs" und „Arbeitsgelegenheiten" abgelehnt: • Keine sinnvolle Qualifizierung mit der Perspektive existenzsichernder Arbeit:Wenn man die angeblichen "Klebeeffekte" und die Qualifizierung in 1-Euro-Jobs ernst nehmen würde, so müsste während oder nach Beendigung der Tätigkeit eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt, also zumeist in der privaten Wirtschaft, gesucht werden. Denn der öffentliche Sektor, der die Ein-Euro Jobs bereitstellt, kann oder will aus Finanznot keine anschliessende Übernahme garantieren. Reguläre, tarifliche Arbeitsplätze werden im öffentlichen Dienst ja bereits seit Jahren abgebaut, und zum Teil durch SozialhilfebezieherInnen nach BSHG § 19 und BSHG § 20 „Hilfe zur Arbeit" (HzA), ersetzt.

Der öffentliche und soziale Sektor zeichnet sich gerade dadurch aus, dass nur wenige Schnittstellen zur privaten Wirtschaft bestehen. Das war schon bei ABM stets als Integrationshemmnis kritisiert worden, und bei der gemeinnützigen Arbeit wird es noch schwerwiegender zu Buche schlagen. Wegen der fehlenden Arbeitskontakte mit Firmen im gewerblichen Bereich gibt es aus der Arbeitsgelegenheit heraus keine Übertrittsperspektive - selbst wenn tatsächlich eine Nachfrage nach Arbeitskräften bestehen würde. So bliebe nur ein möglicherweise qualifizierender Aspekt der Arbeitsgelegenheiten. Doch Qualifizierung kostet Geld, das niemand ausgeben möchte. „Learning by doing" wird daher die Maxime sein - vor allem im Bereich zahlreicher Hilfstätigkeiten. Und wer bereits was gelernt hat, dessen Qualifikationen werden durch die gemeinnützige Arbeit eher abgewertet werden. Nun ist nicht gänzlich auszuschließen, dass jemand trotz gemeinnütziger Arbeit einen Anschlussjob findet. Auszuschließen ist jedoch, dass die Reintegration ins Erwerbsleben primär durch gemeinnützige Arbeit gefördert werden kann. Diese Tätigkeiten werden nämlich in Bereichen eingesetzt, in denen unmittelbare Übergänge in reguläre Beschäftigung nicht zu erwarten sind. Schließlich lechzen die Kommunen deswegen nach kostenloser Arbeit, weil die Kassen leer sind und sie deswegen ehemalige Regelaufgaben durch gemeinnützige Arbeit ersetzen wollen. Und wenn die Wohlfahrtsverbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege mit ihrer Offerte nach ziehen, tausende von "Arbeitsmöglichkeiten" zu schaffen, dann deswegen, weil sie den Verlust öffentlicher Finanzierung und den Mangel an Zivildienstleistenden kompensieren wollen. Wie die Kommunen denken auch sie dabei an soziale Betreuungsaufgaben und einfache Hilfstätigkeiten. Es ist also eine Illusion, darauf zu hoffen, dass 1-Euro- JobberInnen in diesen Bereichen auf reguläre Arbeitsplätze übernommen werden. Viel wahrscheinlicher ist es, dass sukzessive reguläre Beschäftigte durch dienstverpflichtete BilligjobberInnen ersetzt werden.

• Billigjobs und Arbeitspflicht werden als „soziales Bedürfnis der Betroffenen" umgedeutet. Das berechtigte Bedürfnis von Menschen nach sozialen Kontakten und Teilhabe am Leben, wird nun als Begründung missbraucht, um sie mit Billigjobs und Arbeitspflicht abzuspeisen, nachdem ihnen jahrelang der Zugang zu existenzsichernder Arbeit verwehrt wurde. Zudem wird die „Begeisterung" der Betroffenen über die 1,25 € Jobs schnell abnehmen, wenn ab 1. Januar 2005 aus dem „Angebot" etwas dazuzuverdienen, mit dem SGB II eine Pflichtarbeit wird.

• Verdrängung regulärer Beschäftigung und massiver Druck auf die Tariflöhne "Zusätzlich" sollen diese Arbeiten sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit definiert "Zusätzlichkeit", wenn die entsprechende Tätigkeit "ergänzend" zu dem ausgeübt wird, was Fachkräfte "üblicherweise" leisten. Was "üblicherweise" im sozialen Hilfesystem gearbeitet wird, hängt aber maßgeblich davon ab, was noch finanziert wird. Jeder soziale Kahlschlag schafft Raum für "ergänzende" Aufgaben, die Grenzen von "zusätzlicher" und regulärer Aufgabe verschwimmen. Welcher Träger, welche Kommune in Finanznot stellt noch tariflich Beschäftigte ein, wenn es ein Heer an rechtlosen Ein-Euro-JobberInnen mit staatlicher Subventionierung gibt?

• Ein Euro-Jobs begründen kein Arbeitsverhältnis: Es entstehen keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung Bis 2003 hatte man nach einem Jahr ABM zumindest Anwartszeiten in der Arbeitslosenversicherung (ALG) bekommen. Das ist mit Hartz III weggefallen und gilt auch für „Arbeitsgelegenheiten" und „Ein-Euro-Jobs" nach SGB II nicht.

• Ein -Euro-JobberInnen sind rechtlose Arbeitssklaven: Gewerkschaftliche Rechte, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlungsgesetz fallen weg So enthält Hartz IV Fangschlingen, die bislang weitgehend unbeachtet blieben: „Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. [...] diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften des Arbeitsschutz und des Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden;

[...]"

Wer Arbeitslosengeld II bekommt und eine Arbeitsgelegenheit zu 1 oder 2 Euros annimmt bzw. annehmen muss, der ist also nur noch durch den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz abgesichert. Die übrigen Arbeitsgesetze gelten dann nicht mehr. Nach Angaben des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gehört das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zum Arbeitsschutz. Wer also einen 1- oder 2-Euro-Job hat und krank wird, bekommt auch diesen Kummerlohn nicht mehr. Und wer sich bei der Arbeitsgelegenheit eine ernste Verletzung zuzieht, bekommt zwar medizinische Versorgung, weil er krankenversichert ist, aber keine Unfallrente. Empfänger von Arbeitslosengeld II sind nämlich nicht in der betrieblichen Unfallversicherung, da sie juristisch gar nicht arbeiten und schon gar nicht in einem Betrieb.

Denn egal wie viele Arbeitsgelegenheiten eine Stadt, Kommune oder Verband schafft, einen Betriebs- oder Personalrat wird es für diese Tätigkeiten nicht geben, denn die entsprechenden Gesetze zählen hier nicht. Wer dennoch den Mund aufmacht und z.B. bei Bedarf auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften pocht, kann seine "Arbeitsgelegenheit" und dessen Lohn sofort verlieren, denn auch das Kündigungsschutzgesetz gilt nichts.

Gewerkschaftliche Organisation oder gar Streik in den Arbeitsgelegenheiten sind nicht möglich, weil das Tarifvertragsgesetz nicht greift. Da müsste man schon das Grundgesetz bemühen und sich ein passendes Urteil erstreiten. Den 1- bis 2-Euro-Job ist man solange sicher los. Zumal bei allen Streitigkeiten rund um die Arbeitsgelegenheiten nicht mehr die Arbeitsgerichte zuständig sind, sondern die Sozialgerichte.

• Ein-Euro-Jobs schaffen die freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl endgültig ab. Sie verstoßen gegen das Grundgesetz und gegen die auch von der BRD international anerkannten sozialen Rechte Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ab 1. Januar 2005 gezwungen, die "neuen" Ein-Euro- Jobs anzunehmen, wollen sie Unterstützung - und damit ihr Recht auf (Über-) Leben - nicht verlieren. Im alten SGB III, dass bis 31.12.2004 Gültigkeit besitzt, war dies noch freiwillig. Mit Inkrafttreten des SGB II am 1. 1.2005 wird dies im Rahmen der ebenfalls verbindlichen „Eingliederungsvereinbarung" zur Pflicht. Damit werden Erwerbslose zur Selbstunterwerfung genötigt, wie dies auch von Prof. Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, bestätigt wurde.

Dies widerspricht eindeutig Artikel 12 Grundgesetz, in dem das Recht den Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen, geregelt ist.

Insbesondere junge Menschen unter 25 Jahren sind hiervon betroffen. Bereits bei der 1. Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit werden sämtliche Geldleistungen sofort für 3 Monate eingestellt, und nur noch Sachleistungen, also z.B. Lebensmittelgutscheine, ausgeteilt. Niemand darf laut GG, außer im Rahmen einer öffentlichen Dienstleistungspflicht (z.B. Kriegsoder Zivildienst) zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, Zwangsarbeit ist nur bei gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug zulässig. Darüber hinaus widerspricht dies eindeutig internationalem Recht, das auch in Deutschland Gültigkeit besitzt: Artikel 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten definiert sie als "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat". Solche Arbeiten sind ausdrücklich verboten, und zwar sowohl nach Artikel 8 III des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft getreten am 23. März 1976) als auch nach den ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausgenommen sind nur Arbeitspflichten im Rahmen des Militärdienstes, im Katastrophenfall oder Arbeitspflichten, die auf einem Strafurteil basieren. Ein Expertenausschuß der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen hat bereits vor einigen Jahren die Praxis deutscher Sozialämter, Sozialhilfe empfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, als "nicht mit den Bestimmungen zum Verbot der Zwangsarbeit vereinbar, das in der ILO-Konvention Nummer 29 festgelegt ist", bezeichnet. In ihrer Antwort wies die damalige Kohl-Regierung darauf hin, dass - falls man dies nicht mehr praktizieren würde - die Asylbewerber besser gestellt wären als arbeitslose deutsche Sozialhilfeempfänger. Dies war ein zynisches Argument und eigentlich auch keine Antwort, denn die ILO-Konvention Nummer 29 besitzt natürlich auch für deutsche Arbeitslose Gültigkeit.

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