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„Erwerbslosen-
und JobberInnen- Initiative Kaiserslautern lehnt Ein-Euro-Jobs ab -
gegen die weitere Ausdehnung kommunaler Pflichtarbeit“
Die
Erwerbslosen-und JobberInnen-Initiative Kaiserslautern, in der sich
Arbeitslose, SozialhilfebezieherInnen und prekär Beschäftigte
organisiert haben, lehnt die sog. Ein-Euro-Jobs grundsätzlich ab. Sie
sieht in dieser Ausweitung kommunaler Pflichtarbeit weder eine Chance
auf sinnvolle Qualifizierung noch eine Perspektive für die Betroffenen
im Sinne existenzsichernder Arbeit mit tariflicher und sozialer
Absicherung.
Aus
folgenden Gründen werden „Ein-Euro-Jobs" und
„Arbeitsgelegenheiten" abgelehnt: • Keine sinnvolle
Qualifizierung mit der Perspektive existenzsichernder Arbeit:Wenn man
die angeblichen "Klebeeffekte" und die Qualifizierung in
1-Euro-Jobs ernst nehmen würde, so müsste während oder nach
Beendigung der Tätigkeit eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt,
also zumeist in der privaten Wirtschaft, gesucht werden. Denn der öffentliche
Sektor, der die Ein-Euro Jobs bereitstellt, kann oder will aus Finanznot
keine anschliessende Übernahme garantieren. Reguläre, tarifliche
Arbeitsplätze werden im öffentlichen Dienst ja bereits seit Jahren
abgebaut, und zum Teil durch SozialhilfebezieherInnen nach BSHG § 19
und BSHG § 20 „Hilfe zur Arbeit" (HzA), ersetzt.
Der
öffentliche und soziale Sektor zeichnet sich gerade dadurch aus, dass
nur wenige Schnittstellen zur privaten Wirtschaft bestehen. Das war
schon bei ABM stets als Integrationshemmnis kritisiert worden, und bei
der gemeinnützigen Arbeit wird es noch schwerwiegender zu Buche
schlagen. Wegen der fehlenden Arbeitskontakte mit Firmen im gewerblichen
Bereich gibt es aus der Arbeitsgelegenheit heraus keine Übertrittsperspektive
- selbst wenn tatsächlich eine Nachfrage nach Arbeitskräften bestehen
würde. So bliebe nur ein möglicherweise qualifizierender Aspekt der
Arbeitsgelegenheiten. Doch Qualifizierung kostet Geld, das niemand
ausgeben möchte. „Learning by doing" wird daher die Maxime sein
- vor allem im Bereich zahlreicher Hilfstätigkeiten. Und wer bereits
was gelernt hat, dessen Qualifikationen werden durch die gemeinnützige
Arbeit eher abgewertet werden. Nun ist nicht gänzlich auszuschließen,
dass jemand trotz gemeinnütziger Arbeit einen Anschlussjob findet.
Auszuschließen ist jedoch, dass die Reintegration ins Erwerbsleben primär
durch gemeinnützige Arbeit gefördert werden kann. Diese Tätigkeiten
werden nämlich in Bereichen eingesetzt, in denen unmittelbare Übergänge
in reguläre Beschäftigung nicht zu erwarten sind. Schließlich lechzen
die Kommunen deswegen nach kostenloser Arbeit, weil die Kassen leer sind
und sie deswegen ehemalige Regelaufgaben durch gemeinnützige Arbeit
ersetzen wollen. Und wenn die Wohlfahrtsverbände und Träger der Freien
Wohlfahrtspflege mit ihrer Offerte nach ziehen, tausende von
"Arbeitsmöglichkeiten" zu schaffen, dann deswegen, weil sie
den Verlust öffentlicher Finanzierung und den Mangel an
Zivildienstleistenden kompensieren wollen. Wie die Kommunen denken auch
sie dabei an soziale Betreuungsaufgaben und einfache Hilfstätigkeiten.
Es ist also eine Illusion, darauf zu hoffen, dass 1-Euro- JobberInnen in
diesen Bereichen auf reguläre Arbeitsplätze übernommen werden. Viel
wahrscheinlicher ist es, dass sukzessive reguläre Beschäftigte durch
dienstverpflichtete BilligjobberInnen ersetzt werden.
•
Billigjobs und Arbeitspflicht werden als „soziales Bedürfnis der
Betroffenen" umgedeutet. Das berechtigte Bedürfnis von Menschen
nach sozialen Kontakten und Teilhabe am Leben, wird nun als Begründung
missbraucht, um sie mit Billigjobs und Arbeitspflicht abzuspeisen,
nachdem ihnen jahrelang der Zugang zu existenzsichernder Arbeit verwehrt
wurde. Zudem wird die „Begeisterung" der Betroffenen über die
1,25 € Jobs schnell abnehmen, wenn ab 1. Januar 2005 aus dem
„Angebot" etwas dazuzuverdienen, mit dem SGB II eine
Pflichtarbeit wird.
•
Verdrängung regulärer Beschäftigung und massiver Druck auf die Tariflöhne
"Zusätzlich" sollen diese Arbeiten sein. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit definiert "Zusätzlichkeit",
wenn die entsprechende Tätigkeit "ergänzend" zu dem ausgeübt
wird, was Fachkräfte "üblicherweise" leisten. Was "üblicherweise"
im sozialen Hilfesystem gearbeitet wird, hängt aber maßgeblich davon
ab, was noch finanziert wird. Jeder soziale Kahlschlag schafft Raum für
"ergänzende" Aufgaben, die Grenzen von "zusätzlicher"
und regulärer Aufgabe verschwimmen. Welcher Träger, welche Kommune in
Finanznot stellt noch tariflich Beschäftigte ein, wenn es ein Heer an
rechtlosen Ein-Euro-JobberInnen mit staatlicher Subventionierung gibt?
•
Ein Euro-Jobs begründen kein Arbeitsverhältnis: Es entstehen keine
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung Bis 2003 hatte man nach
einem Jahr ABM zumindest Anwartszeiten in der Arbeitslosenversicherung (ALG)
bekommen. Das ist mit Hartz III weggefallen und gilt auch für
„Arbeitsgelegenheiten" und „Ein-Euro-Jobs" nach SGB II
nicht.
•
Ein -Euro-JobberInnen sind rechtlose Arbeitssklaven: Gewerkschaftliche
Rechte, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlungsgesetz fallen weg So
enthält Hartz IV Fangschlingen, die bislang weitgehend unbeachtet
blieben: „Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit
finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. [...]
diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts; die Vorschriften des Arbeitsschutz und des
Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden;
[...]"
Wer
Arbeitslosengeld II bekommt und eine Arbeitsgelegenheit zu 1 oder 2
Euros annimmt bzw. annehmen muss, der ist also nur noch durch den
Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz abgesichert. Die übrigen
Arbeitsgesetze gelten dann nicht mehr. Nach Angaben des
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gehört das
Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zum Arbeitsschutz. Wer also einen 1-
oder 2-Euro-Job hat und krank wird, bekommt auch diesen Kummerlohn nicht
mehr. Und wer sich bei der Arbeitsgelegenheit eine ernste Verletzung
zuzieht, bekommt zwar medizinische Versorgung, weil er krankenversichert
ist, aber keine Unfallrente. Empfänger von Arbeitslosengeld II sind nämlich
nicht in der betrieblichen Unfallversicherung, da sie juristisch gar
nicht arbeiten und schon gar nicht in einem Betrieb.
Denn
egal wie viele Arbeitsgelegenheiten eine Stadt, Kommune oder Verband
schafft, einen Betriebs- oder Personalrat wird es für diese Tätigkeiten
nicht geben, denn die entsprechenden Gesetze zählen hier nicht. Wer
dennoch den Mund aufmacht und z.B. bei Bedarf auf die Einhaltung der
Arbeitsschutzvorschriften pocht, kann seine
"Arbeitsgelegenheit" und dessen Lohn sofort verlieren, denn
auch das Kündigungsschutzgesetz gilt nichts.
Gewerkschaftliche
Organisation oder gar Streik in den Arbeitsgelegenheiten sind nicht möglich,
weil das Tarifvertragsgesetz nicht greift. Da müsste man schon das
Grundgesetz bemühen und sich ein passendes Urteil erstreiten. Den 1-
bis 2-Euro-Job ist man solange sicher los. Zumal bei allen
Streitigkeiten rund um die Arbeitsgelegenheiten nicht mehr die
Arbeitsgerichte zuständig sind, sondern die Sozialgerichte.
•
Ein-Euro-Jobs schaffen die freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl endgültig
ab. Sie verstoßen gegen das Grundgesetz und gegen die auch von der BRD
international anerkannten sozialen Rechte Bezieher von Arbeitslosengeld
II sind ab 1. Januar 2005 gezwungen, die "neuen" Ein-Euro-
Jobs anzunehmen, wollen sie Unterstützung - und damit ihr Recht auf (Über-)
Leben - nicht verlieren. Im alten SGB III, dass bis 31.12.2004 Gültigkeit
besitzt, war dies noch freiwillig. Mit Inkrafttreten des SGB II am 1.
1.2005 wird dies im Rahmen der ebenfalls verbindlichen
„Eingliederungsvereinbarung" zur Pflicht. Damit werden
Erwerbslose zur Selbstunterwerfung genötigt, wie dies auch von Prof.
Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, bestätigt wurde.
Dies
widerspricht eindeutig Artikel 12 Grundgesetz, in dem das Recht den
Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen,
geregelt ist.
Insbesondere
junge Menschen unter 25 Jahren sind hiervon betroffen. Bereits bei der
1. Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit werden sämtliche Geldleistungen
sofort für 3 Monate eingestellt, und nur noch Sachleistungen, also z.B.
Lebensmittelgutscheine, ausgeteilt. Niemand darf laut GG, außer im
Rahmen einer öffentlichen Dienstleistungspflicht (z.B. Kriegsoder
Zivildienst) zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, Zwangsarbeit
ist nur bei gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug zulässig. Darüber
hinaus widerspricht dies eindeutig internationalem Recht, das auch in
Deutschland Gültigkeit besitzt: Artikel 2 des ILO-Übereinkommens über
Zwangs- und Pflichtarbeiten definiert sie als "jede Art von Arbeit
oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner
Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung
gestellt hat". Solche Arbeiten sind ausdrücklich verboten, und
zwar sowohl nach Artikel 8 III des internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (in Deutschland in Kraft getreten am 23. März
1976) als auch nach den ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über
die Abschaffung von Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausgenommen sind nur
Arbeitspflichten im Rahmen des Militärdienstes, im Katastrophenfall
oder Arbeitspflichten, die auf einem Strafurteil basieren. Ein
Expertenausschuß der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der
Vereinten Nationen hat bereits vor einigen Jahren die Praxis deutscher
Sozialämter, Sozialhilfe empfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger
Arbeit zu verpflichten, als "nicht mit den Bestimmungen zum Verbot
der Zwangsarbeit vereinbar, das in der ILO-Konvention Nummer 29
festgelegt ist", bezeichnet. In ihrer Antwort wies die damalige
Kohl-Regierung darauf hin, dass - falls man dies nicht mehr praktizieren
würde - die Asylbewerber besser gestellt wären als arbeitslose
deutsche Sozialhilfeempfänger. Dies war ein zynisches Argument und
eigentlich auch keine Antwort, denn die ILO-Konvention Nummer 29 besitzt
natürlich auch für deutsche Arbeitslose Gültigkeit. |