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Name
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Strasse
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PLZ/Ort
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Kd.-Nr.
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An
die
Agentur
für Arbeit ..............................................
-
Widerspruchsstelle -
Strasse
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PLZ/Ort
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...................................................,
den ...........................
Bescheid
über ALG II vom ...................................., mir zugegangen am
...................................
Ihr
Zeichen ..........................................
WIDERSPRUCH
hiermit
lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein.
Der
Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen
gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt
verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung
Der
in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II
verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die
durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die
Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag,
der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner
Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit
(Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und
können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu
Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind
keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw.
Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch
Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit
der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen
verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch
den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen
Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach
§ 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d)
SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch
auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder
tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe,
insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein
nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht
internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art.
12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach
Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist
„jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter
Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht
freiwillig zur Verfügung gestellt hat“ verboten. Die nach dem SGB II
erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung
bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen
Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des
internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in
Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen
Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5.
Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des
Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis
der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene Asylbewerber zu gemeinnütziger
Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits
als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention
Nummer 29 gewertet.
Höhe
der Regelleistung
Die
Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der
Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und
Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung
ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003
festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1. Januar
2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum
nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1
GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für
mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in
den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte Sozialstaatsgebot
vor.
Erbenhaftung
Nach
Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II
normierte Erbenhaftung verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeldes II
wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der
Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß
ist. Die Rückzahlung erhaltender Leistungen durch die Erben dieses
geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf
Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der
verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch § 35 SGB II
widerrechtlich verletzt.
Befristeter
Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Die
Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der
befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt
Familien gegenüber Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem
bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer
Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer Einzelperson.
Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld
und Wohngeld) bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer
geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber die Gleiche.
Verordnungsermächtigung
bei Unterkunftskosten
Hinsichtlich
der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die
Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das
Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung
ist lediglich durch den Begriff „angemessen“ definiert. Dieser
Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die
„Voraussetzungen der Pauschalierungen“. Unbestimmte Rechtsbegriffe
sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.
Sofortige
Vollziehbarkeit
Durch
die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für
Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches
Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung
auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide
ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979
festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell
für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre
(BVerfGE 51, 268 [284f]).
Mit
freundlichen Grüssen
................................................................
(Unterschrift)
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