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Ohne
»wirkliche Verteidigung«
US-Staatsanwalt
räumt Verfahrensfehler im Fall Mumia Abu-Jamal ein. Der Berufungsantrag
des zum Tode verurteilten Journalisten wird 2007 vor dem 3.
Bundesberufungsgericht in Philadelphia verhandelt
Von
Dave Lindorff
Quelle: jungeWelt
vom 30.12.2006
Dave Lindorff ist Autor
des Buches »Killing Time – An Investigation into the Death Row Case of
Mumia Abu-Jamal« (Monroe, Massachussetts, 2002). Als Journalist hat er für
US-Publikationen wie Rolling Stone, The Nation, In These Times, Mother
Jones, Village Voice, Salon, den Londoner Observer und die australische
National Times gearbeitet und schreibt heute als Kolumnist für das
US-Magazin CounterPunch (www.counterpunch.org).
Er lebt in Philadelphia und hat mehrere Artikel über Abu-Jamals Fall
verfaßt, in denen er die komplizierte Rechtsgeschichte und die Widersprüche
dieses Justizskandals allgemeinverständlich beschreibt. Lindorff arbeitet
seit Jahren mit dem Hauptverteidiger Abu-Jamals, Robert R. Bryan aus San
Francisco, zusammen. Bryan wird als Referent auf der
Rosa-Luxemburg-Konferenz am 13. Januar 2007 in Berlin zum gegenwärtigen
Stand des Verfahrens sprechen.
Es
ist nun 25 Jahre her, daß der Polizist Daniel Faulkner im Rotlichtviertel
des Stadtzentrums von Philadelphia erschossen wurde. Seitdem ist er zu
einer Symbolfigur der Todesstrafenbefürworter in den USA geworden.
Ebenfalls 25 Jahre ist es her, daß der Mann, der für Faulkners Tod
verurteilt wurde – der Radiojournalist und frühere Black Panther Mumia
Abu-Jamal aus Philadelphia –, am 9. Dezember 1981 verhaftet wurde. Seit
Juli 1982 befindet sich Abu-Jamal in der Isolationshaft der Todeszelle
Pennsylvanias, und durch die Fortsetzung seiner Arbeit auch im Todestrakt
ist er zu einem weltbekannten Gefängnisautor und zu einer Symbolfigur der
Todesstrafengegner geworden.
Mumia Abu-Jamal wird nun zum ersten Mal seit 25 Jahren die Chance
bekommen, vor dem zweithöchsten Gericht der USA darzulegen, daß sein
Prozeß des Jahres 1982 durch Verfassungsbruch, Vorurteile der Justiz,
Rassismus bei der Auswahl der Geschworenen und Manipulationen seitens der
Staatsanwaltschaft geprägt war. Dies kann zur Folge haben, daß die
Richter des 3.Bundesberufungsgerichts, die im Frühjahr 2007 eine mündliche
Anhörung über Abu-Jamals Berufungsantrag wegen des abgelehnten
Wiederaufnahmeverfahrens abhalten werden, am Ende beschließen könnten,
einen neuen Prozeß für Abu-Jamal anzuordnen, der durch eine hochkarätige
Verteidigung, Veränderungen des politischen Klimas, den Tod einiger
Zeugen und durch neue Entlastungszeugen sehr wahrscheinlich mit einem
Freispruch enden würde.
Gleichzeitig wird das dreiköpfige Berufungsrichtergremium über einen
Gegenantrag der Staatsanwaltschaft von Philadelphia zu befinden haben, mit
dem ein Urteil der nächstniedrigeren Instanz der Bundesgerichte
aufgehoben werden soll. Mit diesem Urteil war vor fünf Jahren das
Todesurteil gegen Abu-Jamal aufgehoben und in lebenslange Haft umgewandelt
worden, hatte aber durch die eingelegten Berufungen beider Seiten keine
Rechtskraft erlangt. Während das 3.Bundesberufungsgericht Abu-Jamal also
einerseits eine neue Chance einräumen könnte, seine Unschuld zu beweisen
oder das Gefängnis wegen der bereits erlittenen übermäßig langen Haft
als freier Mann zu verlassen, könnte es ihn wegen des Berufungsantrags
der Staatsanwaltschaft statt dessen auch zum Verbleib im Todestrakt und zu
einer Begegnung mit der Giftspritze verdonnern.
Manipulierte Jury?
Schauen
wir uns zuerst den Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft an, weil der
ziemlich simpel ist. Am 18. Dezember 2001 hat Bundesrichter William Yohn
befunden, daß Abu-Jamals Todesurteil nicht verfassungsgemäß ist. Nach
Yohn waren die Instruktionen, die der vorsitzende Richter, der
mittlerweile verstorbene Albert Sabo, den Geschworenen gegeben hatte, und
das von ihm dazu verwendete Formular mißverständlich. Es könnte
Geschworene dazu verleitet haben, irrtümlicherweise anzunehmen, daß sie
keine mildernden Umstände berücksichtigen durften, solange nicht alle zwölf
Jurymitglieder einstimmig der Meinung waren, daß solche mildernden Umstände
existierten. Wie Richter Yohn korrekterweise festgestellt hat, erlaubt das
Gesetz aber jedem einzelnen Geschworenen, der einen solchen mildernden
Umstand erkennt (z. B. wenn jemand eine schwere Kindheit hatte), dies als
Faktor bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, für oder
gegen die Todesstrafe zu stimmen. Weil das Gesetz ein einstimmiges Urteil
der Geschworenen für den Fall der Verhängung der Todesstrafe verlangt,
soll aber jedes der zwölf Jurymitglieder in die Lage versetzt werden, das
Todesurteil vom Tisch zu bekommen, wenn er oder sie der Meinung ist, daß
es ausreichende Gründe für das Erkennen auf mildernde Umstände gibt.
Wenn es dem zuständigen Staatsanwalt gelingt, wenigstens zwei der drei
Bundesberufungsrichter davon zu überzeugen, daß Yohn falsch entschieden
hat, dann würde Abu-Jamal im Todestrakt bleiben, und es gäbe für ihn
als letzte Hoffnung, der Hinrichtung zu entgehen, nur noch das Oberste
Bundesgericht der USA, den US Supreme Court. Selbst wenn alle drei
Bundesberufungsrichter die Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange Haft,
wie Yohn sie vorgesehen hatte, gutheißen würden, könnte Abu-Jamal aber
am Ende immer noch hingerichtet werden. Denn auch nach einem Urteil des
Bundesberufungsgerichts hat die Staatsanwaltschaft noch das Recht,
innerhalb von 180 Tagen zu entscheiden, ob sie eine neue
Gerichtsentscheidung nur über die Strafzumessung beantragt. Träte dieser
Fall ein, würde eine neue Jury eingesetzt, um Argumente für und gegen
eine Hinrichtung zu hören und am Ende über die Alternative Todesstrafe
oder lebenslange Haft ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung zu
entscheiden.
Im vergangenen Jahr gab es überraschend eine positive Entscheidung des 3.
Bundesberufungsgerichts, die einem Antrag von Abu-Jamals Verteidigung
folgte und seine Chancen auf einen neuen Prozeß wesentlich erhöhte.
Durch den Beschluß wird Abu-Jamals Verteidigung gestattet, dem einzigen
Berufungsgrund, den Bundesrichter Yohn bereits als »beglaubigt«
zugelassen hat, zwei weitere Gründe hinzuzufügen. Nach den für
Bundesgerichte gültigen gesetzlichen Bestimmungen hat ein Todeskandidat
nur das garantierte Recht, sein Urteil vor einem Bundesberufungsgericht
anzufechten, wenn die dafür vorgebrachten Gründe von einem Bundesrichter
einer niedrigeren Instanz zugelassen werden. Anträge an
Bundesberufungsrichter können zwar auch nicht zertifizierte rechtliche
Anfechtungen enthalten, aber die Berufungsrichter sind dann nicht
verpflichtet, sich in einer Anhörung mit ihnen zu befassen. In Abu-Jamals
Fall hatte Bundesrichter Yohn neunzehn von zwanzig Berufungsgründen
abgewiesen und nur den einen zugelassen, in dem Abu-Jamals
Verteidigungsteam [unter der damaligen Leitung des New Yorker Bürgerrechtsanwalts
Leonard Weinglass] anfocht, daß die Staatsanwaltschaft systematisch
schwarze Geschworene aus der Jury herausgehalten hatte. Das habe sie
getan, indem sie zwar von ihrem Recht auf »pauschale Einsprüche«
Gebrauch machte, für die keine Gründe genannt werden müssen, damit aber
ausschließlich schwarze Kandidaten ablehnte. Bundesrichter Yohn war durch
die stichhaltigen Argumente der Verteidigung derart besorgt, daß er
diesen Grund für einen möglichen Berufungsantrag vor der nächsthöheren
Instanz des 3. Bundesberufungsgerichts zuließ.
Mumia Abu-Jamals Verteidiger für die Berufung im abgelehnten
Wiederaufnahmeverfahren, Rechtsanwalt Robert R. Bryan, ließ sich nicht
beirren und nahm mehrere der von Yohn abgewiesenen Berufungsgründe erneut
in seine Anträge auf, begründete sie aber fundierter und wurde im
Dezember 2005 damit belohnt, daß das 3. Bundesberufungsgericht nun
weitere Argumente für zwei zusätzlich zugelassene Berufungsgründe hören
will.
Einer davon zielt auf die Tatsache, daß Ankläger Joseph McGill in seinem
Plädoyer (vom Juli 1982) vor der Jury die Geschworenen zu Unrecht in dem
Glauben bestärkt hatte, es sei kein Problem, wenn sie den Angeklagten zum
Tode verurteilten. In völliger Umkehrung der Grundregel, daß Geschworene
nur dann ein Urteil sprechen dürfen, wenn sie der Meinung sind, daß die
Schuld des Angeklagten »zweifelsfrei« erwiesen ist, argumentierte
McGill, die Jury solle den Angeklagten ruhig schuldig sprechen, weil ihr
Urteilsspruch noch nicht das letzte Wort sei. McGill wußte als erfahrener
Staatsanwalt genau, was er da tat, und gab den Geschworenen den falschen
rechtlichen Hinweis, Abu-Jamal könne »Berufung nach Berufung nach
Berufung« gegen ihren Schuldspruch einlegen, weshalb dieser also »nicht
endgültig sein müsse«, und der vorsitzende Richter widersprach dem
nicht. Bundesgerichte haben vergleichbare Versuche, den Geschworenen das
Gefühl für ihre Verantwortung gegenüber einer solch schwerwiegenden
Entscheidung zu nehmen, in der Vergangenheit generell als Verletzung der
Verfassung gewertet. Es ist kaum vorstellbar, daß gewissenhafte
Bundesberufungsrichter solch eine eklatante Unterminierung des Gesetzes für
Recht erklären würden, und dennoch gibt es viele Beispiele dafür, daß
Berufungsgerichte genau das getan haben; man darf nicht vergessen, daß
Abu-Jamals Fall ein Politikum ist.
Zum
Nachteil des Angeklagten
Der
zweite Berufungsgrund, zu dem das 3. Bundesberufungsgericht weitere
Argumente hören will, ist der Vorwurf, daß Richter Sabos
Verhandlungsstil sowohl im ursprünglichen Verfahren als auch während der
erstinstanzlichen Verhandlung über den Wiederaufnahmeantrag des Jahres
1995 von Vorurteilen geprägt war, die einen Verstoß gegen die Verfassung
darstellen. Vor ein paar Jahren meldete sich bei Abu-Jamals Verteidigern
eine Gerichtsstenographin namens Terri Maurer Carter, die aussagte, daß
sie in den ersten Prozeßtagen von Abu-Jamals Prozeß im Jahre 1982
gemeinsam mit Richter Richard Klein, für den sie damals arbeitete,
Ohrenzeugin war, als Sabo sagte, er werde »denen helfen, den Nigger zu
grillen«.
Richterin Pamela Dembe vom Landgericht Philadelphias entschied 2001, es käme
nicht darauf an, ob Sabo diese Aussage gemacht habe, »weil der Prozeß
vor einer Jury stattfand«. Dieser Beschluß Dembes war insofern abwegig,
als auch in einem Fall wie diesem, in dem Geschworene und nicht der
vorsitzende Richter das Urteil fällen, der Richter über die Zulassung
von Beweismitteln, die Zulässigkeit von Zeugenbefragungen und die
generelle Verhandlungsführung entscheidet, und da sagt schon der gesunde
Menschenverstand, daß ein Richter mit Vorurteilen leichtes Spiel hat, das
Verfahren zum Nachteil des Angeklagten zu beeinflussen. Abgesehen davon
ist es in einer Anhörung über einen Wiederaufnahmeantrag nicht eine
Jury, sondern der Richter allein, der bestimmt, ob neue Beweise zugunsten
des Antragstellers von Bedeutung sind, welche Zeugen geladen und welche
Fragen an sie zugelassen werden. Sabos Parteilichkeit in dieser
Verhandlung von 1995 war derart offen, daß der Philadelphia Inquirer
damals in einem Editorial schrieb: »Vom ersten Moment an war das
Verhalten des Richters in diesem Verfahren peinlich, und während der Anhörungen
letzte Woche erweckte er nicht gerade den Eindruck von Unparteilichkeit.
Im Gegenteil vermittelte er den Eindruck von übertriebener Eile und
Feindseligkeit gegenüber der Verteidigung.«
Wenn am Ende zwei der drei Berufungsrichter nach Prüfung der
Verteidigungsanträge zu dem Schluß kommen, daß eine die Verfassung
verletzende Vorverurteilung durch den Richter gegeben war, würde das
nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen, sondern eher zu einer neuen
Beweisanhörung vor einem Bundesrichter – sehr wahrscheinlich
Bundesrichter Yohn. In einer solchen Anhörung würde Abu-Jamal die Chance
bekommen, Zeugen zu benennen und zu befragen, die von Richter Sabo
entweder nicht zugelassen worden waren oder in deren Vernehmung er sich
eingemischt hatte. Abu-Jamal hätte sicher auch die Möglichkeit, neue
Zeugen zu präsentieren, mit denen die Aussagen ursprünglicher
Belastungszeugen erschüttert werden könnten. Möglich wäre auch die Präsentation
von Hauptbelastungszeugen, die ihre Aussagen heute widerrufen. Eine solche
Anhörung zur weiteren Beweiserhebung würde sicher den Weg zur Anordnung
eines neuen Prozesses ebnen.
Rassistische
Vorurteile
Der
dritte Berufungsgrund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen
könnte – jener, der bereits von Bundesrichter Yohn 2001 zugelassen
worden war –, bietet sicher die größte Chance, daß es zu einer
Aufhebung des ursprünglichen Urteils kommen könnte. Hierbei geht es um
rassistische Vorurteile bei der Auswahl der Geschworenen, einen
Tatbestand, auf den auch die heutigen konservativen Obersten Richter des
Supreme Court sehr sensibel reagieren. In Abu-Jamals Fall ist den Akten
klar zu entnehmen, daß Staatsanwalt McGill elf seiner zulässigen 15 »pauschalen
Einsprüche« dazu benutzte, elf schwarze Jurykandidaten abzulehnen,
obwohl sie die Standardfrage bejaht hatten, ob sie auch einem Todesurteil
zustimmen würden.1 Als in Abu-Jamals Prozeß die Geschworenenauswahl
abgeschlossen war, saß der Angeklagte einer Jury von neun Weißen, aber
nur drei Schwarzen gegenüber, von denen einer noch unter fragwürdigen
Umständen von Richter Sabo aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. Und
das in einer Stadt, in der 44 Prozent der Bevölkerung schwarz sind, und
in einem Fall, in dem es um die Ermordung eines weißen Polizisten durch
einen schwarzen Angeklagten ging. Während McGill behauptete, daß seine
Gründe für die Ablehnung der eigentlich geeigneten Jurykandidaten nichts
mit ihrer Hautfarbe zu tun gehabt hätten, beweisen sowohl seine eigenen
Handakten als auch die Prozeßakten der Bezirksstaatsanwaltschaft unter
dem damaligen leitenden Bezirksstaatsanwalt Ed Rendell (dem heutigen
Gouverneur von Pennsylvania) das Gegenteil.
In zwei Studien wurde zudem statistisch nachgewiesen, daß McGill zwischen
1977 und 1986 als Anklagevertreter mittels »pauschaler Einsprüche« 74
Prozent der geeigneten schwarzen Jurykandidaten ablehnte, aber nur 25
Prozent der weißen. Bezogen auf die gesamte Bezirksstaatsanwaltschaft
unter ihrem Leiter Ed Rendell waren es im selben Zeitraum 58 Prozent
abgelehnte schwarze Jurykandidaten und nur 22 Prozent weiße. Nach der
einschlägigen Rechtsprechung aktueller Präzedenzfälle des Obersten
Bundesgerichts der USA muß ein Angeklagter aber gar nicht nachweisen, daß
es solche allgemeinen Muster der Diskriminierung gibt, es reicht vielmehr
der Nachweis, daß in seinem speziellen Fall rassistische Motive eine
Rolle gespielt haben. McGills durchgängige Linie bei der Befragung
potentieller Geschworener im Prozeß gegen Abu-Jamal zeigt genau das.
Obwohl Abu-Jamals Verteidiger Bundesrichter Yohn die eben dargelegten
statistischen Beweise unterbreitet hatten, setzte sich dieser damit nicht
auseinander, verwechselte sogar mehrere Studien, die ihm die Verteidiger
mit ihren Anträgen übermittelt hatten, und kam irrtümlicherweise zu dem
Schluß, daß weder die statistischen Daten über McGill noch über
Rendells Behörde insgesamt auf die Zeit zuträfen, in der Abu-Jamals
Prozeß stattgefunden hatte. Weil Yohn diese Beweise rundheraus zurückwies,
befaßte er sich auch nicht mit weiteren Beweisen über die rassistisch
motivierten Vorurteile bei der Geschworenenauswahl. Tatsächlich aber
deckten die beiden Studien nicht nur exakt den Zeitraum um das Jahr 1982
ab, in dem Abu-Jamals Prozeß stattfand, sondern sein Verfahren war sogar
nachweislich Teil der statistischen Erhebungen.
Sollten am Ende zwei der drei Berufungsrichter des 3.
Bundesberufungsgerichts zu dem Schluß kommen, daß es sich bei McGills
gezielter Anwendung »pauschaler Einsprüche« gegen schwarze
Jurykandidaten tatsächlich um einen Versuch des rassistisch motivierten
Ausschlusses von Geschworenen gehandelt hat, dann hätten sie keine andere
Wahl, als Abu-Jamal einen neuen Prozeß zu gewähren. Als Alternative dazu
könnte das 3. Bundesberufungsgericht den Fall nur an Bundesrichter Yohn
zurückverweisen, verbunden mit der Anordnung, den Fall unter Einbeziehung
aller entlastenden Beweise der Verteidigung einer erneuten rechtlichen Prüfung
zu unterziehen. In Anbetracht dieser neuen Beweise hätte Abu-Jamal gute
Chancen, einen neuen Prozeß vor einer neugewählten Jury zu bekommen. Im
heutigen Philadelphia befänden sich dann aller Wahrscheinlichkeit nach
mindestens vier bis fünf afroamerikanische Geschworene in der Jury und
nicht nur zwei wie 1982.
Es ist klar, daß die für Anfang 2007 anvisierte Anhörung vor dem 3.
Bundesberufungsgericht, in der Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre
Anträge mündlich erläutern können, einen dramatischen und möglicherweise
auch explosiven Verlauf nehmen wird. Und weil jede Entscheidung dieses
Berufungsgerichts zu einer neuen Runde von Berufungsanträgen führen kann
und einige sogar zu neuen Anhörungen oder gar einem neuen Prozeß oder
einer Neuverhandlung des Strafmaßes, ist auch klar, daß dieses nunmehr
25 Jahre andauernde Verfahren uns weiterhin in Atem halten wird. Genauso
wie den Angeklagten, der die letzten 25 Jahre in der Isolationshaft der
grausamen Todestrakte Pennsylvanias zubringen mußte.
Überraschendes
Bekenntnis
In
der Zwischenzeit sollten jene Kräfte, die unermüdlich auf Abu-Jamals
Hinrichtung hinarbeiten – vor allem Daniel Faulkners Witwe Maureen sowie
Philadelphias rechte Polizeibruderschaft Fraternal Order of Police und
Gouverneur Ed Rendell –, eine erstaunliche Äußerung von Abu-Jamals
Ex-Staatsanwalt Joseph McGill zur Kenntnis nehmen, die in einem Artikel
des Philadelphia Inquirer vom 3. Dezember 2006 zitiert wurde. McGill,
nunmehr pensioniert und als Rechtsanwalt tätig, hatte vor Jahren erklärt,
der Prozeß gegen Abu-Jamal sei für ihn »der härteste Fall« gewesen,
mit dem er je befaßt gewesen sei. Einem Reporter des Inquirer gegenüber
erklärte er nun, Abu-Jamal »hätte wegen eines geringeren Deliktes
verurteilt werden können«, wenn er eine »wirkliche Verteidigung«
gehabt hätte.
Es ist bekannt, daß die Bezirksstaatsanwaltschaft von Philadelphia eine
lange Geschichte vorzuweisen hat, die zumindest bis in die Zeit der beiden
Amtsperioden des leitenden Staatsanwalts Ed Rendell zurückreicht, in der
Angeklagte absichtlich mit überzogenen Anklagevorwürfen eingedeckt
wurden, um sie mit der Hoffnung auf eine Verurteilung wegen geringerer
Delikte zu einem Schuldbekenntnis und zum Eingehen auf einen Handel mit
der Staatsanwaltschaft zu bewegen. Auch die Todesstrafe wurde gezielt
eingesetzt, selbst wenn sie für das betreffende Delikt nicht angemessen
war, um das Verfahren in den gesetzlichen Rahmen der Todesstrafe zu
zwingen und so die Möglichkeit zu haben, Geschworene auszuschließen, die
Gegner der Todesstrafe sind. Zahlreiche akademische Studien haben
nachgewiesen, daß Geschworene, die für die Todesstrafe sind, eher
regierungsfreundlich entscheiden und dazu neigen, Angeklagte zu
verurteilen statt sie freizusprechen, als Geschworene, die die Todesstrafe
aus philosophischen oder religiösen Motiven ablehnen. In der
Rechtsprechung Pennsylvanias ist diese Taktik, die auch heute noch unter
der leitenden Bezirksstaatsanwältin Lynne Abraham praktiziert wird, oft für
unethisch erklärt worden. McGills Aussage unterstellt nun, daß diese
Taktik auch in Abu-Jamals Verfahren zur Anwendung gekommen ist. Und es war
ebenfalls McGill, der einräumte, Abu-Jamal habe niemals eine »wirkliche
Verteidigung« gehabt.
Abu-Jamal hatte einen Pflichtverteidiger, den er anfangs für fähig
hielt, der Anklage etwas entgegenzusetzen, aber dieser Anthony Jackson
hatte in Wirklichkeit noch nie zuvor in einem Todesstrafenprozeß
verteidigt. Außerdem hatte Jackson ein Drogenproblem und war deshalb
mehrfach als Anwalt gesperrt worden. Als erkennbar wurde, daß Jackson
Mist baute, wollte Abu-Jamal ihm das Mandat entziehen, aber Richter Sabo
ließ das nicht zu, weil er die Zwietracht genoß, die er auf diese Weise
zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger schürte. Mumia Abu-Jamal
befand sich schließlich in einer Lage, wie sie schlimmer nicht sein
konnte: einerseits ein inkompetenter Zwangsverteidiger, andererseits die
Weigerung des Richters, ihm sein Recht zu gewähren, sich selbst zu
verteidigen. In den USA ist das Recht auf ein faires Verfahren heilig. Wer
ist daran interessiert, daß ein Angeklagter, der keine »wirkliche
Verteidigung« hatte, verurteilt und hingerichtet wird?
In
Verfahren wegen Kapitalverbrechen werden die Kandidaten von der
Verteidigung, der Anklage und dem Richter befragt, und jedes potentielle
Jurymitglied, das erklärte, daß er oder sie niemals für ein Todesurteil
stimmen würde, würde automatisch »begründet« (»for cause«)
ausgeschlossen, weil solche Geschworenen natürlich gegen jedes
Todesurteil ihr Veto einlegen könnten.
Übersetzung
aus dem Amerikanischen: Jürgen Heiser
Siehe
auch: jW-Dossier |